Liquidation einer einfachen Gesellschaft | übriges Famil-/Vmschaftsrecht
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter 1) sind beide in Moskau wohnhaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren am tt.mm.2015 und tt.mm.2019. 2. Der Beklagte 1 war ursprünglich mit der im Kanton Zug wohnhaften E.________ (nachfolgend: Beklagte 2) verheiratet. Die Beklagten 1 und 2 sind als einfache Gesellschafter Gesamtei- gentümer der in H.________, gelegenen Grundstücke, GB H.________, Grundstück-Nummern ________. 3. Die Ehe der Beklagten wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019 geschieden (Verfahren A1 2015 34). Auf den von der Beklagten 2 im Scheidungsverfahren gestellten Antrag, die im Gesamteigentum der Beklagten stehenden Grundstücke in H.________ seien ihr zu Alleineigentum zuzuweisen, trat das Kantonsgericht infolge ver- späteter Geltendmachung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6). Die von der Beklagten 2 (u.a.) dage- gen erhobene Berufung wies die I. Zivilabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 15. Mai 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren Z1 2019 19; E. 11 und Dispositiv-Ziff. 2). In diesem Punkt blieb das obergerichtliche Urteil unangefochten.
Seite 3/17 4. Bereits zuvor hatte die Klägerin den Beklagten 1 wiederholt betrieben. Gegenstand dieser Betreibungen waren Unterhaltsforderungen der Klägerin und der gemeinsamen Kinder sowie Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen. Der Beklagte 1 setzte sich dagegen nicht zur Wehr. In der Folge wurde sein Anteil aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft bezüglich der in H.________, gelegenen Grundstücke gepfändet. Schliesslich wurde die Klägerin vom Betreibungsamt O.________ mit Verfügung vom 20. August 2019 gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VVAG ermächtigt, die für den "Forderungsbetrag [von] total ca. CHF 211'000.00" gepfändeten Forderungsrechte des Schuldners [Beklagten 1] im eigenen Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen (act. 1/12). 5. Am 17. Juli 2020 ging beim Kantonsgericht Zug eine von der Klägerin gegen die Beklagten 1 und 2 gerichtete Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei das Vermögen der aufgelösten einfachen Gesellschaft der Beklagten 1 und 2 zu verwerten, nämlich wie folgt: 1.1 Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, die Veräusserung des Gesamteigentums an der Stockwerkeigentumswohnung mit den Grundstück-Nummern ________, alle H.________, gemeinsam vorzunehmen, wobei die Stockwerkeigentumseinheiten (Grund- stück-Nummern ________) durch einen Freihandverkauf oder durch eine öffentliche Ver- steigerung zu verkaufen seien. 1.2 Der Klägerin sei vom Verwertungserlös vorab ein Betrag von CHF 235'776.80, bestehend in CHF 222'268.95 Grundforderung, CHF 807.85 Betreibungs- und Pfändungskosten, CHF 12'700.00 Verwertungskosten sowie CHF die (noch nicht bekannten) in diesem Kla- geverfahren entstehenden Gerichtskosten auszuzahlen. Der Überschuss des Liquiditäts- erlöses sei nach Abzug sämtlicher offener im Zusammenhang mit der Liegenschaft stam- menden Forderungen (Rückzahlung der Hypothekarzinsen, allfällige offene Hypothekar- zinsen, Grundstückgewinnsteuer, Versteigerungskosten, etc.) je hälftig zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 aufzuteilen. 1.3 Eventualiter, für den Fall, dass die Beklagten 1 und 2 die Veräusserung des Gesamt- eigentums nicht gemeinsam vornehmen bzw. sich nicht einigen können, sei das Gericht anzuweisen, einen Liquidator zur Vornahme dieser Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften einzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beklagten 1 und 2. Unter dem Titel "I. FORMELLES" wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass auf ein Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet worden sei (act. 1 S. 3; act. 1/15). Im Weiteren hielt sie im Wesentlichen fest, dass mit der Klage die Befrie- digung der ihr zustehenden und in Betreibung gesetzten Forderungen bezweckt werde. 6. Mit Eingabe vom 5. August 2020 beantragte die Beklagte 2, die Klägerin habe eine allfällige Parteientschädigung im Betrag von CHF 25'000.00 sicherzustellen. Zudem sei der Beklagten 2 die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen (act. 6). 7. In der Klageantwort (Eingang: 10. August 2020) stellte der Beklagte 1 sinngemäss Antrag auf Gutheissung der klägerischen Anträge (act. 8).
Seite 4/17 8. In einer undatierten Eingabe (Eingang: 26. August 2020) und einem weiteren Schreiben vom
26. August 2020 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem nahm sie zum Sicherstellungsbegehren der Beklagten 2 Stellung (act. 9 und 11). Da- zu äusserte sich die Beklagte 2 mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 13). 9. In der Folge zog die Klägerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. 15). 10. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 wies der erstinstanzliche Referent das Sicherstellungs- gesuch der Beklagten 2 ab und setzte ihr Frist zur Einreichung der Klageantwort an (act. 16). 11. In der Klageantwort vom 12. November 2020 stellte die Beklagte 2 folgendes Rechtsbegeh- ren (act. 19): 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Klagebegehren in Ziff. 1.1 im Sinne der Ziff. 2.1-2.3 nachstehend teilweise gutzuheissen: 2.1 Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, die äussere Liquidation der ein- fachen Gesellschaft E.________/C.________ H.________, bestehend aus der Beklagten 2 und dem Beklagten 1, gemeinsam vorzunehmen. Dabei seien die Grundstücke Nr. .________/alle GB H.________ freihändig zu verkaufen und die auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden zu bezahlen. 2.2 Der Beklagten 2 seien nach der erfolgten Durchführung der äusseren Liquidation gemäss Ziff. 2.1 vorstehend ihre Einlagen von CHF 202'282.00 zurückzuerstatten. 2.3 Der Beklagten 2 seien nach der erfolgten Durchführung der äusseren Liquidation und der Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 vorstehend die Hälfte des noch zu beziffernden restanzlichen Liquidationsüberschusses (Gewinn) auszurichten. 2.4 Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und des Beklagten 1 in solidarischer Haftbarkeit. Zur Begründung brachte die Beklagte 2 im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keine recht- lich durchsetzbaren Ansprüche gegenüber dem Beklagten 1. Dieser habe sich von der Kläge- rin bewusst grundlos betreiben lassen und sich gegen die von ihr erwirkten Zahlungsbefehle und Fortsetzungsbegehren nicht gewehrt. Mit der vorliegenden Klage verfolgten die Klägerin und der Beklagte 1 einzig den Zweck, güterrechtliche und andere Forderungen, die der Be- klagten 2 gegenüber dem Beklagten 1 zustünden, zu schmälern bzw. deren Durchsetzung zu verunmöglichen (act. 19 Rz 3 und 41). In prozessualer Hinsicht führte die Beklagte aus, dass die Frist zur Einreichung der Klageant- wort mit der vorliegenden Eingabe gewahrt sei. Im Übrigen habe das Gericht die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (act. 19 Rz 3 und 40). 12. In der Replik vom 21. Dezember 2020 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest und be- antragte, die von der Beklagten 2 in der Klageantwort gestellten Anträge seien vollumfänglich
Seite 5/17 abzuweisen (act. 25). In der Duplik vom 22. März 2021 beharrte die Beklagte 2 auf ihrem Standpunkt (act. 32). Der Beklagte 1 reichte innert Frist keine Duplik ein. 13. Mit Entscheid vom 29. März 2021 liess der vorinstanzliche Referent die Duplik der Beklagten 2 der Klägerin und dem Beklagten 1 zukommen und hielt fest, dass damit der Schriftenwechsel geschlossen sei (act. 33). 14. Am 29. September 2021 erliess der vorinstanzliche Referent eine einlässlich begründete Be- weisverfügung und forderte die Klägerin auf, Transaktionsbelege für bestimmte, von ihr an- geblich an den Beklagten 1 geleistete Zahlungen einzureichen. Zudem ordnete er die Durch- führung einer Parteibefragung an (act. 34). Daraufhin liess die Klägerin dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 22. November 2021 diverse Unterlagen zukommen (act. 39). Dazu liess sich die Beklagte 2 mit Eingabe vom 24. März 2022 vernehmen (act. 49). 15. Mit Referentenverfügung vom 30. März 2022 wurden die Parteien auf den 19. Mai 2022 zur Parteibefragung vorgeladen (act. 50). Die von der Klägerin und vom Beklagten 1 gestellten Dispensationsgesuche vom 3. bzw. 25. April 2022 (act. 53 und 54) wies der Referent mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab (act. 55). 16. Zu der auf den 19. Mai 2022 angesetzten Parteibefragung erschien einzig die Beklagte 2 in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Die Klägerin 1 und der Beklagte 1 blieben der Verhand- lung fern (act. 56). 17. Am 5. Januar 2023 wurden die Parteien auf den 8. Februar 2023 zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 57). In der Folge stellten die Klägerin und der Beklagte 1 wiederum Dispensa- tionsgesuche (act. 59 und 60). Letzterer forderte den vorinstanzlichen Referenten zudem auf, "in diesem Prozess freiwillig in den Ausstand zu treten und diesen Fall einem neutralen Rich- ter/Richterin zu übergeben" (act. 60 S. 8). Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies der Refe- rent die Dispensationsgesuche ab. Zugleich wies er den "Antrag des Beklagten 1 hinsichtlich freiwilligen Rücktritts/Ausstands des Referenten" ab (act. 61). 18. Zur Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 erschien einzig der Rechtsvertreter der Beklag- ten 2. Die Klägerin und der Beklagte 1 blieben auch dieser Verhandlung fern. Die Abteilungs- präsidentin hielt daher fest, dass die Hauptverhandlung in dieser Form nicht ordentlich durch- geführt werden könne, weshalb der Fall aufgrund der Akten entschieden werde (act. 62). 19. Am 5. Juli 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 66; Verfahren A1 2020 50): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'500 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 11'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'300.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 6/17 3. Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 24'735.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbegehren] 5. [Mitteilungen] Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Beklagte 2 habe – im Gegensatz zum Beklagten 1 – Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die Klägerin gegenüber der Beklagten 2 nicht auf das Schlichtungsverfahren hätte verzichten dürfen. Ferner habe die Beklagte 2 weder eine Verzichtserklärung abgegeben noch habe sie sich auf das Ver- fahren eingelassen. Folglich liege eine "unbewilligte Klage" vor, womit eine Prozessvoraus- setzung nicht erfüllt sei. Demzufolge sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 66 E. 2). 20.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2023 (Eingang:
19. September 2023) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 70). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 liess die Beklagte 2 ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 73). 20.2 Mit Datum vom 25. Oktober 2023 (Eingang: 7. November 2023) reichte der Beklagte 1 eine als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein (act. 76). Diese sandte der Abteilungs- präsident mit Schreiben vom 9. November 2023 wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlich- keit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO an den Beklagten 1 zurück. Zugleich setzte er ihm zur Verbesserung eine Frist von 10 Tagen an (act. 77). 20.3 Am 13. November 2023 reichte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts innert erstreckter Frist eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der sie der Abteilungspräsident mit Verfügung vom
26. September 2023 aufgefordert hatte (act. 72 [Dispositiv-Ziff. 3] und act. 78). 20.4 Mit Datum vom 20. November 2023 (Eingang: 4. Dezember 2023) reichte der Beklagte 1 eine abgeänderte, wiederum als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er sinngemäss das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte (act. 79). 20.5 In der Verfügung vom 7. Dezember 2023 hielt der Abteilungspräsident u.a. fest, dass der Beklagte 1 in der Eingabe vom 20. November 2023 seine Ausführungen gekürzt habe und diese ab S. 8 den Anforderungen an eine gehörige Rechtschrift gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO (wenn auch knapp) zu genügen vermöchten. Die Ausführungen des Beklagten 1 ab S. 4 bis S. 7 (unter dem Titel "Ungebührlichkeit") seien aber nach wie vor ungebührlich und hätten daher gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt zu gelten (act. 80 S. 2 neunter Spiegel- strich). Im Weiteren hielt der Abteilungspräsident fest, dass im Berufungsverfahren kein zwei- ter Schriftenwechsel durchgeführt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde den Parteien jedoch Gelegenheit gegeben, im Rahmen des unbedingten Replikrechts zu den Eingaben der jeweils anderen Parteien und zur Vernehmlassung der 1. Abteilung des Kantonsgerichts bis zum 15. Januar 2024 schriftlich Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 20.6 Die Beklagte 2 reichte daraufhin am 12. Januar 2024 eine schriftliche Stellungnahme ein (act. 81). Die Klägerin liess sich mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Eingang bei
Seite 7/17 der Schweizerischen Botschaft in Russland am 10. Januar 2024) ebenfalls vernehmen (act. 82). Der Beklagte 1 reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 31. Januar 2024 reichte die Beklagte 2 ein von ihr an das Betreibungsamt I.________ ge- richtetes Schreiben vom selben Tag ein, mit dem sie das Betreibungsamt aufforderte, den Li- quidationsanteil des Beklagten 1, der aus der Verwertung von in I.________ gelegenen Grundstücken resultierte (vgl. die Verfahren A3 2021 44 bzw. Z1 2024 5), bis auf Weiteres nicht freizugeben (act. 83). Zu den eben erwähnten Eingaben der jeweils anderen Parteien liessen sich die Klägerin und der Beklagte 1 mit Eingaben vom 12. bzw. 16. Februar 2024 (act. 86 und 87) und die Beklag- te 2 mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 89) vernehmen. Am 18. März 2024 reichte die Beklagte 2 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, in der sie sich zu den Eingaben der Klägerin und des Beklagten 1 vom 12. bzw. 16. Februar 2024 äusserte (act. 94). 20.7 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, für dessen Be- urteilung die Zuger Gerichte örtlich zuständig sind. Im Weiteren hielt sie richtig fest, dass be- züglich des Verfahrens die schweizerische Zivilprozessordnung und materiell das schweize- rische Recht anwendbar sind. Diese Erwägungen (act. 66 E. 1) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4).
E. 2 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 66 E. 2):
E. 2.1 Sofern dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO), sei mit der Klage die Klagebewilligung oder die Erklärung einzureichen, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei.
E. 2.2 Nachdem die Klägerin keine Klagebewilligung eingereicht habe, sei zu prüfen, ob recht- mässig auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verzichtet worden sei.
E. 2.2.1 Die Verzichtserklärung ersetze die Klagebewilligung im Anwendungsbereich des fakultativen Schlichtungsversuchs, wenn die Parteien unter den gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (einseitig oder beidseitig) verzichten könn- ten. Mit dem Verzicht werde ein Kompetenzrecht ausgeübt. Wenn der Verzicht gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam erklärt werden müsse und überhaupt keine Verzichtser- klärung vorliege, sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten; liege wenigstens eine Verzichtserklärung des Klägers vor, so könne das Gericht die Klage zustellen, weil der Beklagte durch vorbehaltlose Einlassung konkludent verzichten könne.
Seite 8/17
E. 2.2.2 Nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO könne die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfah- ren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland habe. Möchte der Klä- ger im Sinne einer einfachen (passiven) Streitgenossenschaft gegen mehrere Parteien vorge- hen, von welchen nicht alle Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hätten, so sei das Schlichtungs- verfahren lediglich für den Anspruch gegen die Partei mit bekanntem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die übrigen Parteien könne er erst in der Klage an das Gericht einbe- ziehen. Soweit Forderungen und nicht dingliche Rechte Streitgegenstand seien, bestehe bei Passivprozessen gegen die einfache Gesellschaft keine notwendige Streitgenossenschaft. Vielmehr gelte der Grundsatz der solidarischen Haftung. Handle es sich wie vorliegend um Forderungen gegen die Gesellschafter, könne daher jeder Gesellschafter einzeln eingeklagt werden.
E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren liege keine Verzichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vor. Deshalb habe sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren einlassen" können. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die einseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO als impliziter Antrag auf die beidseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO zu verstehen sei, wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2 im Rahmen der Klageantwort geltend gemacht habe, dass das mit der Sache befasste Gericht die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe. Hieraus könne nicht auf eine konkludente Einlassung gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO geschlossen wer- den. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte 2 im Rahmen ihrer Ausführungen unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und dabei festgehalten habe, dass die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Folglich sei aus den Vorbringen der Beklagten 2 zu schliessen, dass diese die Prüfung der formellen Voraus- setzungen ausdrücklich verlangt habe.
E. 2.4 Die Beklagte 2 habe während des gesamten Verfahrens Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Grund vorgelegen, um einseitig gegenüber der Beklagten 2 auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO zu verzichten. Vielmehr hätte die Klägerin ein Schlichtungsverfahren mit der Beklagten 2 durchführen müs- sen. Dies hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil den Parteien während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, sich zumindest einmal persönlich gegenü- berzutreten und sich miteinander auszusprechen. Folglich sei eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
E. 3 Dem hält die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen (act. 70 S. 6-10 und S. 38 f.):
E. 3.1 Die Klägerin und die Beklagte 2 hätten im vorinstanzlichen Verfahren mehr oder weniger deckungsgleich beantragt, dass die vom Beklagten 1 und der Beklagten 2 gebildete einfache Gesellschaft aufzulösen sei und die im Gesamteigentum stehenden Grundstücke in H.________ zu veräussern seien. Trotz divergierender Anträge hinsichtlich der Aufteilung des Erlöses sei damit bezüglich eines der Hauptanliegen der Klägerin ein "gemeinsamer Prozessantrag […] entstanden".
E. 3.2 Die Klägerin habe schon eingangs der Klage [act. 1 S. 3] das Kantonsgericht und alle Par- teien direkt darauf hingewiesen, dass auf ein Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199
Seite 9/17 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet werde. Damit habe sie als Klägerin einseitig auf das Schlich- tungsverfahren in diesem Prozess verzichtet. Im vorliegenden Verfahren gebe es sodann zwei Beklagte. Der Beklagte 1, um dessen Gesellschaftsanteil es in der Klage gehe, habe bei Klageerhebung unbestritten Wohnsitz im Ausland gehabt, während die Beklagte 2 in der Schweiz gewohnt habe. Die vorliegende Klage richte sich auf den Gesellschaftsanteil des Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei Mitgesellschafterin und habe sich klarerweise "konkludent auf den einseitigen Verzicht eingelassen".
E. 3.3 Gemäss Art. 59 ZPO trete das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Diese seien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Klägerin habe nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen und anschliessender Prozesshängigkeit von der "Validität" der vorliegenden Klage aus- gehen dürfen, zumal sie der Klage sogar noch die vorgängige Eingabe an die Schlichtungs- behörde H.________ (act. 1/15) beigelegt habe. Im Anschluss an "die Eröffnung des Verfah- rens" sei ab dem Jahr 2020 fortwährend viele Jahre prozessiert worden. Dabei seien nicht nur Vorladungen der Parteien zu verschiedenen Sitzungen in Zug versandt, sondern auch Belege, Dokumente und Beweise einverlangt sowie ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt worden. Und dies alles nur, um Mitte 2023 "einfältig zu entscheiden", dass die Prozes- seröffnung im Jahr 2020 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen doch ungültig gewesen sei. Auch nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Prozess also gar nie rechtshängig ge- macht werden dürfen. Bis zum Nichteintretensentscheid vom 5. Juli 2023 sei jedoch nie ein entsprechender "Erlass" ergangen, obwohl die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, der Klä- gerin vor Prozesseröffnung die "Prozessmängel" oder andere Gründe und die damit verbun- dene "Prozessabsage" begründet und rechtsgenüglich mitzuteilen. Stattdessen habe sie den Prozess trotz der "herrschenden Nichtigkeit" über Jahre geführt und dabei den Parteien un- zählige Prozessanweisungen übermittelt. Wäre die Vorinstanz bereits im Jahr 2020 auf die Klage nicht eingetreten, hätte die Klägerin diesen Entscheid "evaluieren" und eventuell die fehlenden Prozessvoraussetzungen nachholen oder noch schaffen können. Das Vorgehen des Kantonsgerichts und der Ablauf dieses Prozesses habe die Klägerin "der Möglichkeit beraubt, mündig in dieser Klage auf den eigentlichen Status quo zu agieren". Die Vorinstanz habe sie nach drei Jahren unvermittelt vor vollendete Tatsachen gestellt, die ihr zu jenem fortgeschrittenen Zeitpunkt keine Optionen mehr offengelassen hätten. Ein solches Vorgehen sei unredlich sowie moralisch und rechtlich verwerflich. Ungültigkeit aufgrund feh- lender Prozessvoraussetzung erst am Prozessende festzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und den Grundsatz von Treu und Glau- ben verletzt. Es sei nicht vorstellbar, dass sich eine andere staatliche Behörde "nach jahre- langen intensiven Umtrieben" auf Ungültigkeit berufen könnte. Mit der unterlassenen Gültig- keitsprüfung habe die Vorinstanz "die Rechtssicherheit mit Füssen getreten". Der späte Nichteintretensentscheid habe für die Klägerin nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge. Die unlautere Prozessführung habe ihr hohe, ungedeckte Kosten verursacht, aber dennoch kein Resultat, d.h. ein materielles Urteil, hervorgebracht. Zudem solle die Klägerin auch noch für die Entscheidgebühr von CHF 8'500.00 und eine Parteientschädigung der Be- klagten 2 von CHF 24'735.00 aufkommen, was insgesamt völlig willkürlich sei. Der angefoch-
Seite 10/17 tene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 In der verbesserten Berufungsantwort ("Berufungsanschluss") vom 20. November 2023 (act. 79) folgt der Beklagte 1 grösstenteils den von der Klägerin in der Berufung vorgetra- genen Argumenten. Sinngemäss beantragt auch er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auf seinen Antrag, wonach Kantonsrichter G.________ bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz in den Ausstand zu treten habe, wird weiter hinten (E. 7.3) eingegangen.
E. 5 Die Beklagte 2 schliesst sich demgegenüber weitgehend den vorinstanzlichen Erwägungen an. Ihre Ausführungen in der Berufungsantwort (act. 73) lassen sich wie folgt zusammen- fassen:
E. 5.1 Die Beklagte 2 habe hauptsächlich die Abweisung der Klage beantragt. Lediglich als Even- tualanträge habe sie die Verpflichtung der Parteien zur Durchführung der äusseren und der inneren Liquidation der einfachen Gesellschaft beantragt. Folglich deckten sich ihre Anträge mitnichten mit denjenigen der Klägerin. Nachdem die Beklagte 2 in erster Linie die Abwei- sung der Klage beantragt habe, könne von einem gemeinsamen Prozessantrag zur Durch- führung der Liquidation der einfachen Gesellschaft keine Rede sein.
E. 5.2 Ferner treffe es zwar zu, dass die Klägerin in der Klage angegeben habe, einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil sie wegen des ausländischen Wohnsitzes des Be- klagten 1 Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO für anwendbar gehalten habe. Diese Bestimmung sei indessen nicht einschlägig und ändere nichts daran, dass dem Zivilprozess gegen die in der Schweiz wohnhafte Beklagte 2 zwingend ein Schlichtungsverfahren vorangehen müsse, so- fern diese nicht explizit auf dessen Durchführung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht werde indessen dezidiert bestritten: Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens explizit oder konkludent auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet. Vielmehr habe sie sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass die Vor- instanz die Prozessvoraussetzungen vom Amtes wegen zu prüfen habe. Eine Einlassung oder ein konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren gehe damit nicht einher, zumal es ausschliesslich um die Frage eines einseitigen Verzichts der Klägerin gegangen sei. Von einem gemeinsamen Verzicht der Parteien gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO sei nie die Rede gewesen.
E. 5.3 Das Gericht habe die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen jederzeit bis zu einem Endentscheid zu prüfen. Verantwortlich für die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen seien die Parteien. Dass die Klägerin nun versuche, ihre eigenen Versäumnisse als solche der Vor- instanz darzustellen, gehe nicht an. Für ihre Versäumnisse sei die Klägerin alleine verant- wortlich. Dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein solle, umgehend nach Prozesser- öffnung einen Nichteintretensentscheid zu fällen, treffe nicht zu. Ihr Vorgehen sei weder unrechtmässig noch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hätte den prozessualen Mangel jederzeit beheben können, indem sie nachträglich ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und so eine Klagebewilligung erwirkt hätte. Es liege keineswegs an der Beklagten 2, die Klägerin auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen oder gar an ihrer Stelle ein Schlichtungsver- fahren einzuleiten. Überdies habe die Klägerin mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu
Seite 11/17 Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem befassten Gericht jede Möglichkeit genommen, sie allenfalls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen. Die von der Klägerin gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erfolgten somit wider Treu und Glauben und seien rechtsmissbräuchlich.
E. 5.4 Mithin erweise sich der Rückweisungsantrag der Klägerin als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.
E. 6 Vorab ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als eine gültige Klagebewilligung oder ein gültiger Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu den Prozessvoraus- setzungen gehören. Richtig ist auch, dass das Gericht auf eine Klage nur eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), und das Gericht diese Voraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 m.w.H.). Ausserdem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden und das Schlichtungsverfahren lediglich für den Anspruch gegen die in der Schweiz wohn- hafte Beklagte 2 obligatorisch war, während es der Klägerin gestattet war, den im Ausland wohnhaften Beklagten 1 (gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO) erst in der Klage in das Ver- fahren einzubeziehen (vgl. dazu auch BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3). Im Ergebnis kann der Vor- instanz – und mit ihr der Beklagten 2 – jedoch nicht gefolgt werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
E. 6.1.1 Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert CHF 235'776.80 beträgt (vgl. act. 66 E. 4.1), ist die erste Voraussetzung von Art. 199 Abs. 1 ZPO unbestrittenermassen erfüllt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.1.3 f.). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass keine Verzichtserklärung (der Klägerin) nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vorliege, weshalb sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren [habe] einlassen" können (act. 66 E. 2.2). Dies mag insofern zutreffen, als die Klägerin in der Klage bemerkte, dass auf "ein Schlichtungsverfahren […] gestützt auf Art. 199 Abs. 2a ZPO verzich- tet" worden sei (act. 1 S. 3). Zudem war es der offenbar einem Rechtsirrtum unterliegenden Klägerin grundsätzlich nicht gestattet, auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu verzichten (vgl. vorne E. 6). Aufgrund des expliziten Hinwei- ses der Klägerin und der fehlenden Klagebewilligung (s. auch act. 1/15) war der (tatsächliche) Verzicht der Klägerin aber sowohl für das Kantonsgericht wie auch für die Beklagte 2 klar er- kennbar. Hinzu kommt, dass die gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO erforderliche Verzichtserklärung keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent abgegeben werden kann. So liegt ein konkludenter Verzicht vor, wenn sich die beklagte Partei auf eine ohne vorgängiges Schlich- tungsverfahren eingereichte Klage einlässt, d.h. sich vorbehaltlos zur Sache äussert (vgl. Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, Art. 199 ZPO N 5, und Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom
16. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 6.1.2 Dies hat die Beklagte 2 offenkundig getan. Sie stellte nach der Zustellung der Klage ohne irgendwelche Vorbehalte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.00 und beantragte, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Klageant-
Seite 12/17 wort einstweilen abzunehmen (act. 6). In der Folge nahm sie auch zum Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung, wobei sie sich in erster Linie auf den Standpunkt stellte, dass die von der Klägerin im Hauptprozess gestellten Anträge unnötig und aussichtslos seien. Das Schlichtungsverfahren bzw. die fehlende Klagebewilligung erwähn- te sie hingegen mit keinem Wort (vgl. act. 13). Schliesslich stellte sie in der 45-seitigen Klage- antwort (act. 19) nicht den Antrag, dass auf die Klage mangels Durchführung des Schlichtungs- verfahrens nicht einzutreten sei. Vielmehr beantragte sie, dass die Klage abzuweisen sei bzw. die Beklagten 1 und 2 eventualiter zu verpflichten seien, die äussere und innere Liquidation der zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft durchzuführen. Spätestens mit dieser Eingabe hat sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen und damit kon- kludent auf die Durchführung des an sich notwendigen Schlichtungsverfahrens verzichtet. Ihr blosser, in keiner Art und Weise konkretisierter Hinweis, dass das befasste Gericht die formel- len Voraussetzungen von Amtes zu prüfen habe (act. 19 Rz 40), vermag daran nichts zu än- dern. Der Widerruf dieses Verzichts ist sodann nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3 m.H.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte 2 in der Folge auch noch vorbehaltlos eine Duplik ein- reichte (act. 32), sich im Rahmen des Replikrechts zu einer Stellungnahme der Klägerin vom
2. März 2022 äusserte (vgl. act. 47-49) und nicht nur zur vorgesehenen Parteibefragung er- schien (act. 56), sondern sich auch an der Hauptverhandlung vertreten liess (act. 62). Die Beklagte 2 bestreitet zwar "dezidiert", dass sie auf die Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens verzichtet habe. Dass sie sich auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat, kann sie unter den gegebenen Umständen aber nicht ernsthaft bestreiten. Zudem kann sich die Beklagte 2 nach ihrer Einlassung nicht mehr auf die Säumnisse der Klägerin bei der Klageein- leitung berufen. Verfehlt ist schliesslich ihr Vorwurf, die Klägerin habe sich treuwidrig verhal- ten, indem sie mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem Gericht jede Möglichkeit genommen habe, sie allen- falls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen (vgl. vorne E. 5.3): Auch dem Rechtsver- treter der Beklagten 2 ist wohl bekannt, dass die Gerichte nicht nur an den Verhandlungen mit den Parteien kommunizieren (können).
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen und damit zumindest konkludent auf die Durchführung eines Schlich- tungsverfahrens verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO gültig. Somit waren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Prozessvoraus- setzung erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten müssen. Nur schon aus diesem Grund ist die vorliegende Berufung begründet.
E. 6.2 Hinzu kommt Folgendes:
E. 6.2.1 Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3 BV). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendun- gen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 149 III 12 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_201/2021 vom 25. November 2021 E. 3.3.1, je m.w.H.). Dies gilt nicht nur für die Parteien und am Prozess beteiligte Drittpersonen. Vielmehr hat auch das Gericht möglichst frühzeitig von Amtes wegen Abklärungen zu treffen und auch ohne Einwand der beklagten Partei den Tatsachen nachzugehen, welche die Gültigkeit der Klagebewilligung
Seite 13/17 und damit die Zulässigkeit der Klage beeinflussen könnten. Liegt keine gültige Klagebewilli- gung (oder kein gültiger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren) vor, hat es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien rasch einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; s. dazu auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfahren, ZZZ 2023 S. 342 ff., 345 ff. m.w.H.).
E. 6.2.2 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint vorab insofern widersprüchlich, als sie im angefoch- tenen Entscheid darauf hinwies, dass die Beklagte 2 in der Klageantwort unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und festgehalten habe, dass die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Damit habe die Beklagte 2 – so die Vorinstanz – ausdrücklich die Prüfung der Prozessvoraussetzungen verlangt (vgl. vor- ne E. 2.3). Weshalb die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann erst im Endentscheid und nicht spätestens beim Eingang der Klageantwort prüfte, legte sie indes- sen nicht dar. Dementsprechend ist unklar, ob dies versehentlich geschah oder ob auch die Vorinstanz während des Verfahrens der Auffassung war, dass sich die Beklagte 2 darauf ein- gelassen und damit auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatte. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 räumt sie nun immerhin ein, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen zwar möglichst frühzeitig stattfinden sollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es dem Gericht jedoch nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren Prozessstadium zu überprüfen. Was für die Zuständigkeit gelte, habe ebenso für die Klagebewilligung bzw. das Schlichtungserfordernis zu gelten, zumal "beide Punkte" Prozessvoraussetzungen dar- stellten (act. 78 S. 1). Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
E. 6.2.3 Zum einen ging es bei den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht um fehlende Prozessvoraussetzungen, die wie im vorliegenden Fall durch das Verhalten der be- klagten Partei geheilt werden können. Vielmehr betrafen sie die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, bei deren Fehlen ein Entscheid grundsätzlich nichtig ist, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.2 m.w.H.; Carr, a.a.O., S. 346). Zum anderen hat die Vorinstanz das Schlichtungserfordernis nicht "möglichst frühzeitig" und auch nicht "in einem fortgeschritteneren Prozessstadium", sondern nach einem fast drei Jahre dauernden Verfahren geprüft. Die Gründe für dieses Vorgehen sind – wie eben dargelegt – nicht nach- vollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sich der vorin- stanzliche Entscheid mit dem Grundsatz von Treu und Glauben so oder anders nicht verein- baren lässt. Hinzu kommt, dass der Hauptzweck des Schlichtungsverfahrens, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), unter den gegebenen Umstän- den ohnehin nicht mehr erfüllt werden kann. Damit verschwindet auch der Entlastungseffekt, den sich der Gesetzgeber vom Schlichtungsobligatorium für die Gerichte erhofft hat. In einem solchen Fall hat das Interesse der Parteien (auch der Beklagten 2) an einem Entscheid in der Sache mehr Gewicht, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, trotz mangelnder Kla- gebewilligung auf die Klage einzutreten (vgl. Carr, a.a.O., S. 342 und 347). Als treuwidrig ist im Übrigen auch das Verhalten der Beklagten 2 zu betrachten. Nachdem sie sich vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat, erscheinen ihre Vorbringen im vorliegen- den Verfahren als rechtsmissbräuchlich. Mithin erweist sich die Berufung auch unter diesem Aspekt als begründet.
Seite 14/17
E. 6.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten und diese materiell beurtei- len müssen. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
E. 7 Zu einzelnen Punkten bleibt noch Folgendes zu bemerken:
E. 7.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Klägerin – entgegen ihren Ausführungen in der Be- rufungsschrift (act. 70 S. 12 ff.) – rechtsgültig zugestellt (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 3; s. dazu auch act. 67 und act. 95-97). Dementsprechend kann die Klägerin diesbezüglich auch keine Ent- schädigung von CHF 1'000.00 geltend machen (vgl. act. 70 S. 16 und 39; im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten). Abgesehen davon war es der Klägerin unbestrittenermassen möglich, innert Frist Berufung zu erheben, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz zudem vor, sie wegen ihrer russischen Staatsangehörigkeit diskriminiert zu haben (act. 70 S. 11 f.). Auch damit ist die Klägerin nicht zu hören. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 zu Recht festhält, ist nicht er- kennbar, inwiefern die Klägerin durch den (einmaligen) Hinweis auf ihre russische Staats- angehörigkeit diskriminiert worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich dieser Umstand in irgendeiner Form zuungunsten der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 2). Die Ausführungen der Klägerin und ihr darauf gestützter Antrag auf Zahlung von CHF 500.00 für "Schadenersatz/Genugtuung" (vgl. act. 70 S. 12 und 39; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten) entbehren offen- kundig jeglicher Grundlage, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.3 Wie die Klägerin beantragt auch der Beklagte 1, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem stellt er das Begehren, dass bei der erneuten Ent- scheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe (vgl. vorne E. 4).
E. 7.3.1 Allgemein ist dazu festzuhalten, dass der Beklagte 1 und die Beklagte 2 eine einfache Streit- genossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden. Damit stehen sie in einem eigenstän- digen Rechtsverhältnis zur Klägerin und sind befugt, den Prozess unabhängig vom anderen Streitgenossen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 m.w.H.). Einfache Streitgenossen sind sodann unabhängig voneinander zu Rechtsmitteln legitimiert, weshalb ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln ist, wenn es nur von einem einzigen Streitgenossen erhoben wird (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 71 ZPO N 13). Einfache Streitgenossen sind dementspre- chend auch befugt, sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen, wenn sie die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten anstreben und
Seite 15/17 daher eigene Anträge in der Sache stellen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1128 m.H.).
E. 7.3.2 Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen kann dem Beklagten 1 nicht verwehrt werden, sich der Berufung der Klägerin anzuschliessen und eigene Anträge mit selbständigen Be- gründungen zu stellen. Der Beklagte 1 verkennt jedoch, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht über den künftigen Ausstand eines erstinstanzlichen Gerichts- mitglieds entscheiden kann. Es kann einzig prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren Ausstandspflichten gemäss Art. 47 ZPO verletzt worden sind und der angefochtene Entscheid allenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist. Demzufolge kann auf den Antrag des Beklag- ten 1 nicht eingetreten werden.
E. 7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass richterliche Verfahrens- oder Einschät- zungsfehler für sich allein genommen nicht Ausdruck von Voreingenommenheit sind, ebenso wenig inhaltliche falsche Entscheide oder Fehler in der Verhandlungsführung (vgl. statt Vieler Kiener, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 47 ZPO N 19 m.w.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beklagte 1 Kantonsrichter G.________ kurz vor der Hauptverhandlung aufgefordert hat, "in diesem Prozess freiwillig in den Ausstand zu treten und diesen Fall einem neutralen Richter/Richterin zu übergeben". Diesen Antrag wies der Referent mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab (vgl. act. 60 f.). Der Beklagte 1 hat diesen Entscheid nicht mit Beschwerde angefochten, weshalb es sich erübrigt, auf die von ihm in der Berufungsantwort erhobenen Vorwürfe einzugehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 ZPO; s. auch Art. 92 BGG). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte 1 dort grösstenteils lediglich wiederholt, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, und seine diesbezüglichen Ausführungen ungebührlich sind, weshalb sie gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten (vgl. act. 77 und act. 80 [vorne Sachverhalt Ziff. 20.2 und 20.5]). Soweit der Beklagte 1 allgemein die Amtsfähigkeit von Kantonsrichter G.________ anzweifelt und ihm ungebührliches Verhalten sowie die Verletzung von Amtspflichten vorwirft (act. 80 S. 21- 24), ist darauf vorliegend ebenfalls nicht einzutreten. Solche Vorbringen könnten allenfalls Gegenstand einer subsidiären Aufsichtsbeschwerde gemäss § 74 ff. GOG bilden.
E. 8 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden.
E. 8.1 Die Klägerin und der Beklagte 1 beantragen, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe durch seinen fehlerhaften Nichteintretensentscheid unnötige Kosten verursacht, wes- halb diese gemäss Art. 108 und Art. 107 Abs. 2 ZPO vom Kanton zu tragen seien (act. 70 S. 34 ff.). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Der Klägerin und dem Beklagten 1 entsteht diesbezüglich nämlich kein Nachteil, nachdem der vorinstanzliche Entscheid – und damit auch die dort getroffene Kostenregelung – aufgehoben wird und die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren von der Beklagten 2 zu tragen sind. Diese hat in der Berufungsantwort Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beru- fung gestellt und unterliegt damit im obergerichtlichen Verfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H., nicht publi- ziert in: BGE 149 III 12).
Seite 16/17
E. 8.2 Im Berufungsverfahren beläuft sich der für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgeben- de Streitwert wie schon vor Kantonsgericht auf CHF 235'776.80 (vgl. vorne E. 6.1.1). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gerundet CHF 11'790.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Berufungsverfahren gestützt auf § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist (vgl. dazu auch act. 72 S. 2).
E. 8.3 Im Weiteren macht die Klägerin gegenüber der Gerichtskasse "eine Entschädigung (Auf- wand/Genugtuung) für unnötige, durch einen Gerichtsfehler verursachte Aufwendungen, Ge- richtseingaben, Einsprachen … von pauschal 10'000.-" geltend (act. 70 S. 34-37; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten).
E. 8.3.1 Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als notwendige Auslagen im Sinne dieser Bestimmung gelten beispielsweise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Übersetzungskosten und notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Gemeint sind prozessual notwendige Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen. Solche Auslagen werden von der Klägerin weder im Einzelnen spezifiziert noch belegt, weshalb ihr diesbezüglich keine Entschädigung zugespro- chen werden kann. Ferner bringt die Klägerin nicht vor, dass ihr durch das Berufungsverfah- ren ein Verdienstausfall entstanden sei, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Entschädi- gung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Demnach stünde der Klägerin gegenüber der Gerichtskasse selbst dann kein Anspruch zu, wenn eine "Justizpanne" vorläge, die es ausnahmsweise rechtfertigen wür- de, den Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. Sutter-Somm/ Seiler, a.a.O., Art. 107 ZPO N 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezem- ber 2020 E. 7.1 m.w.H.). Folglich ist der Antrag der Klägerin abzuweisen. Dem Beklagten 1 ist sodann schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen.
E. 8.3.2 Hinsichtlich der gemachten Genugtuungsansprüche lässt sich den Ausführungen der Klägerin sodann nicht entnehmen, inwiefern sie durch das vorliegende Verfahren eine zu entschädi- gende immaterielle Unbill erlitten haben soll (Art. 49 OR). Abgesehen davon wären allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton Zug in einem separaten Verfahren zu prü- fen, weshalb auf das Begehren der Klägerin vorliegend nicht einzutreten ist. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgericht Zug, 1. Abtei- lung, vom 5. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kan- tonsgericht zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf den Antrag des Beklagten 1, wonach bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe, wird nicht eingetreten.
Seite 17/17 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 wird der Beklagten 2 auferlegt und mit dem von der Klägerin bezogenen Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.00 wird von der Beklagten 2 nachgefordert. Die Be- klagte 2 hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 zu ersetzen. 5. Der Klägerin und dem Beklagten 1 werden für das Berufungsverfahren keine Entschädigun- gen zugesprochen. 6. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'500 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 11'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'300.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Seite 6/17
- Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 24'735.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbegehren]
- [Mitteilungen] Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Beklagte 2 habe – im Gegensatz zum Beklagten 1 – Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die Klägerin gegenüber der Beklagten 2 nicht auf das Schlichtungsverfahren hätte verzichten dürfen. Ferner habe die Beklagte 2 weder eine Verzichtserklärung abgegeben noch habe sie sich auf das Ver- fahren eingelassen. Folglich liege eine "unbewilligte Klage" vor, womit eine Prozessvoraus- setzung nicht erfüllt sei. Demzufolge sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 66 E. 2). 20.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2023 (Eingang:
- September 2023) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 70). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 liess die Beklagte 2 ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 73). 20.2 Mit Datum vom 25. Oktober 2023 (Eingang: 7. November 2023) reichte der Beklagte 1 eine als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein (act. 76). Diese sandte der Abteilungs- präsident mit Schreiben vom 9. November 2023 wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlich- keit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO an den Beklagten 1 zurück. Zugleich setzte er ihm zur Verbesserung eine Frist von 10 Tagen an (act. 77). 20.3 Am 13. November 2023 reichte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts innert erstreckter Frist eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der sie der Abteilungspräsident mit Verfügung vom
- September 2023 aufgefordert hatte (act. 72 [Dispositiv-Ziff. 3] und act. 78). 20.4 Mit Datum vom 20. November 2023 (Eingang: 4. Dezember 2023) reichte der Beklagte 1 eine abgeänderte, wiederum als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er sinngemäss das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte (act. 79). 20.5 In der Verfügung vom 7. Dezember 2023 hielt der Abteilungspräsident u.a. fest, dass der Beklagte 1 in der Eingabe vom 20. November 2023 seine Ausführungen gekürzt habe und diese ab S. 8 den Anforderungen an eine gehörige Rechtschrift gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO (wenn auch knapp) zu genügen vermöchten. Die Ausführungen des Beklagten 1 ab S. 4 bis S. 7 (unter dem Titel "Ungebührlichkeit") seien aber nach wie vor ungebührlich und hätten daher gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt zu gelten (act. 80 S. 2 neunter Spiegel- strich). Im Weiteren hielt der Abteilungspräsident fest, dass im Berufungsverfahren kein zwei- ter Schriftenwechsel durchgeführt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde den Parteien jedoch Gelegenheit gegeben, im Rahmen des unbedingten Replikrechts zu den Eingaben der jeweils anderen Parteien und zur Vernehmlassung der 1. Abteilung des Kantonsgerichts bis zum 15. Januar 2024 schriftlich Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 20.6 Die Beklagte 2 reichte daraufhin am 12. Januar 2024 eine schriftliche Stellungnahme ein (act. 81). Die Klägerin liess sich mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Eingang bei Seite 7/17 der Schweizerischen Botschaft in Russland am 10. Januar 2024) ebenfalls vernehmen (act. 82). Der Beklagte 1 reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 31. Januar 2024 reichte die Beklagte 2 ein von ihr an das Betreibungsamt I.________ ge- richtetes Schreiben vom selben Tag ein, mit dem sie das Betreibungsamt aufforderte, den Li- quidationsanteil des Beklagten 1, der aus der Verwertung von in I.________ gelegenen Grundstücken resultierte (vgl. die Verfahren A3 2021 44 bzw. Z1 2024 5), bis auf Weiteres nicht freizugeben (act. 83). Zu den eben erwähnten Eingaben der jeweils anderen Parteien liessen sich die Klägerin und der Beklagte 1 mit Eingaben vom 12. bzw. 16. Februar 2024 (act. 86 und 87) und die Beklag- te 2 mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 89) vernehmen. Am 18. März 2024 reichte die Beklagte 2 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, in der sie sich zu den Eingaben der Klägerin und des Beklagten 1 vom 12. bzw. 16. Februar 2024 äusserte (act. 94). 20.7 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen
- Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, für dessen Be- urteilung die Zuger Gerichte örtlich zuständig sind. Im Weiteren hielt sie richtig fest, dass be- züglich des Verfahrens die schweizerische Zivilprozessordnung und materiell das schweize- rische Recht anwendbar sind. Diese Erwägungen (act. 66 E. 1) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4).
- Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 66 E. 2): 2.1 Sofern dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO), sei mit der Klage die Klagebewilligung oder die Erklärung einzureichen, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei. 2.2 Nachdem die Klägerin keine Klagebewilligung eingereicht habe, sei zu prüfen, ob recht- mässig auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verzichtet worden sei. 2.2.1 Die Verzichtserklärung ersetze die Klagebewilligung im Anwendungsbereich des fakultativen Schlichtungsversuchs, wenn die Parteien unter den gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (einseitig oder beidseitig) verzichten könn- ten. Mit dem Verzicht werde ein Kompetenzrecht ausgeübt. Wenn der Verzicht gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam erklärt werden müsse und überhaupt keine Verzichtser- klärung vorliege, sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten; liege wenigstens eine Verzichtserklärung des Klägers vor, so könne das Gericht die Klage zustellen, weil der Beklagte durch vorbehaltlose Einlassung konkludent verzichten könne. Seite 8/17 2.2.2 Nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO könne die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfah- ren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland habe. Möchte der Klä- ger im Sinne einer einfachen (passiven) Streitgenossenschaft gegen mehrere Parteien vorge- hen, von welchen nicht alle Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hätten, so sei das Schlichtungs- verfahren lediglich für den Anspruch gegen die Partei mit bekanntem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die übrigen Parteien könne er erst in der Klage an das Gericht einbe- ziehen. Soweit Forderungen und nicht dingliche Rechte Streitgegenstand seien, bestehe bei Passivprozessen gegen die einfache Gesellschaft keine notwendige Streitgenossenschaft. Vielmehr gelte der Grundsatz der solidarischen Haftung. Handle es sich wie vorliegend um Forderungen gegen die Gesellschafter, könne daher jeder Gesellschafter einzeln eingeklagt werden. 2.3 Im vorliegenden Verfahren liege keine Verzichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vor. Deshalb habe sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren einlassen" können. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die einseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO als impliziter Antrag auf die beidseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO zu verstehen sei, wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2 im Rahmen der Klageantwort geltend gemacht habe, dass das mit der Sache befasste Gericht die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe. Hieraus könne nicht auf eine konkludente Einlassung gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO geschlossen wer- den. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte 2 im Rahmen ihrer Ausführungen unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und dabei festgehalten habe, dass die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Folglich sei aus den Vorbringen der Beklagten 2 zu schliessen, dass diese die Prüfung der formellen Voraus- setzungen ausdrücklich verlangt habe. 2.4 Die Beklagte 2 habe während des gesamten Verfahrens Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Grund vorgelegen, um einseitig gegenüber der Beklagten 2 auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO zu verzichten. Vielmehr hätte die Klägerin ein Schlichtungsverfahren mit der Beklagten 2 durchführen müs- sen. Dies hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil den Parteien während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, sich zumindest einmal persönlich gegenü- berzutreten und sich miteinander auszusprechen. Folglich sei eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
- Dem hält die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen (act. 70 S. 6-10 und S. 38 f.): 3.1 Die Klägerin und die Beklagte 2 hätten im vorinstanzlichen Verfahren mehr oder weniger deckungsgleich beantragt, dass die vom Beklagten 1 und der Beklagten 2 gebildete einfache Gesellschaft aufzulösen sei und die im Gesamteigentum stehenden Grundstücke in H.________ zu veräussern seien. Trotz divergierender Anträge hinsichtlich der Aufteilung des Erlöses sei damit bezüglich eines der Hauptanliegen der Klägerin ein "gemeinsamer Prozessantrag […] entstanden". 3.2 Die Klägerin habe schon eingangs der Klage [act. 1 S. 3] das Kantonsgericht und alle Par- teien direkt darauf hingewiesen, dass auf ein Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199 Seite 9/17 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet werde. Damit habe sie als Klägerin einseitig auf das Schlich- tungsverfahren in diesem Prozess verzichtet. Im vorliegenden Verfahren gebe es sodann zwei Beklagte. Der Beklagte 1, um dessen Gesellschaftsanteil es in der Klage gehe, habe bei Klageerhebung unbestritten Wohnsitz im Ausland gehabt, während die Beklagte 2 in der Schweiz gewohnt habe. Die vorliegende Klage richte sich auf den Gesellschaftsanteil des Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei Mitgesellschafterin und habe sich klarerweise "konkludent auf den einseitigen Verzicht eingelassen". 3.3 Gemäss Art. 59 ZPO trete das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Diese seien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Klägerin habe nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen und anschliessender Prozesshängigkeit von der "Validität" der vorliegenden Klage aus- gehen dürfen, zumal sie der Klage sogar noch die vorgängige Eingabe an die Schlichtungs- behörde H.________ (act. 1/15) beigelegt habe. Im Anschluss an "die Eröffnung des Verfah- rens" sei ab dem Jahr 2020 fortwährend viele Jahre prozessiert worden. Dabei seien nicht nur Vorladungen der Parteien zu verschiedenen Sitzungen in Zug versandt, sondern auch Belege, Dokumente und Beweise einverlangt sowie ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt worden. Und dies alles nur, um Mitte 2023 "einfältig zu entscheiden", dass die Prozes- seröffnung im Jahr 2020 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen doch ungültig gewesen sei. Auch nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Prozess also gar nie rechtshängig ge- macht werden dürfen. Bis zum Nichteintretensentscheid vom 5. Juli 2023 sei jedoch nie ein entsprechender "Erlass" ergangen, obwohl die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, der Klä- gerin vor Prozesseröffnung die "Prozessmängel" oder andere Gründe und die damit verbun- dene "Prozessabsage" begründet und rechtsgenüglich mitzuteilen. Stattdessen habe sie den Prozess trotz der "herrschenden Nichtigkeit" über Jahre geführt und dabei den Parteien un- zählige Prozessanweisungen übermittelt. Wäre die Vorinstanz bereits im Jahr 2020 auf die Klage nicht eingetreten, hätte die Klägerin diesen Entscheid "evaluieren" und eventuell die fehlenden Prozessvoraussetzungen nachholen oder noch schaffen können. Das Vorgehen des Kantonsgerichts und der Ablauf dieses Prozesses habe die Klägerin "der Möglichkeit beraubt, mündig in dieser Klage auf den eigentlichen Status quo zu agieren". Die Vorinstanz habe sie nach drei Jahren unvermittelt vor vollendete Tatsachen gestellt, die ihr zu jenem fortgeschrittenen Zeitpunkt keine Optionen mehr offengelassen hätten. Ein solches Vorgehen sei unredlich sowie moralisch und rechtlich verwerflich. Ungültigkeit aufgrund feh- lender Prozessvoraussetzung erst am Prozessende festzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und den Grundsatz von Treu und Glau- ben verletzt. Es sei nicht vorstellbar, dass sich eine andere staatliche Behörde "nach jahre- langen intensiven Umtrieben" auf Ungültigkeit berufen könnte. Mit der unterlassenen Gültig- keitsprüfung habe die Vorinstanz "die Rechtssicherheit mit Füssen getreten". Der späte Nichteintretensentscheid habe für die Klägerin nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge. Die unlautere Prozessführung habe ihr hohe, ungedeckte Kosten verursacht, aber dennoch kein Resultat, d.h. ein materielles Urteil, hervorgebracht. Zudem solle die Klägerin auch noch für die Entscheidgebühr von CHF 8'500.00 und eine Parteientschädigung der Be- klagten 2 von CHF 24'735.00 aufkommen, was insgesamt völlig willkürlich sei. Der angefoch- Seite 10/17 tene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- In der verbesserten Berufungsantwort ("Berufungsanschluss") vom 20. November 2023 (act. 79) folgt der Beklagte 1 grösstenteils den von der Klägerin in der Berufung vorgetra- genen Argumenten. Sinngemäss beantragt auch er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auf seinen Antrag, wonach Kantonsrichter G.________ bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz in den Ausstand zu treten habe, wird weiter hinten (E. 7.3) eingegangen.
- Die Beklagte 2 schliesst sich demgegenüber weitgehend den vorinstanzlichen Erwägungen an. Ihre Ausführungen in der Berufungsantwort (act. 73) lassen sich wie folgt zusammen- fassen: 5.1 Die Beklagte 2 habe hauptsächlich die Abweisung der Klage beantragt. Lediglich als Even- tualanträge habe sie die Verpflichtung der Parteien zur Durchführung der äusseren und der inneren Liquidation der einfachen Gesellschaft beantragt. Folglich deckten sich ihre Anträge mitnichten mit denjenigen der Klägerin. Nachdem die Beklagte 2 in erster Linie die Abwei- sung der Klage beantragt habe, könne von einem gemeinsamen Prozessantrag zur Durch- führung der Liquidation der einfachen Gesellschaft keine Rede sein. 5.2 Ferner treffe es zwar zu, dass die Klägerin in der Klage angegeben habe, einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil sie wegen des ausländischen Wohnsitzes des Be- klagten 1 Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO für anwendbar gehalten habe. Diese Bestimmung sei indessen nicht einschlägig und ändere nichts daran, dass dem Zivilprozess gegen die in der Schweiz wohnhafte Beklagte 2 zwingend ein Schlichtungsverfahren vorangehen müsse, so- fern diese nicht explizit auf dessen Durchführung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht werde indessen dezidiert bestritten: Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens explizit oder konkludent auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet. Vielmehr habe sie sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass die Vor- instanz die Prozessvoraussetzungen vom Amtes wegen zu prüfen habe. Eine Einlassung oder ein konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren gehe damit nicht einher, zumal es ausschliesslich um die Frage eines einseitigen Verzichts der Klägerin gegangen sei. Von einem gemeinsamen Verzicht der Parteien gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO sei nie die Rede gewesen. 5.3 Das Gericht habe die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen jederzeit bis zu einem Endentscheid zu prüfen. Verantwortlich für die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen seien die Parteien. Dass die Klägerin nun versuche, ihre eigenen Versäumnisse als solche der Vor- instanz darzustellen, gehe nicht an. Für ihre Versäumnisse sei die Klägerin alleine verant- wortlich. Dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein solle, umgehend nach Prozesser- öffnung einen Nichteintretensentscheid zu fällen, treffe nicht zu. Ihr Vorgehen sei weder unrechtmässig noch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hätte den prozessualen Mangel jederzeit beheben können, indem sie nachträglich ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und so eine Klagebewilligung erwirkt hätte. Es liege keineswegs an der Beklagten 2, die Klägerin auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen oder gar an ihrer Stelle ein Schlichtungsver- fahren einzuleiten. Überdies habe die Klägerin mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu Seite 11/17 Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem befassten Gericht jede Möglichkeit genommen, sie allenfalls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen. Die von der Klägerin gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erfolgten somit wider Treu und Glauben und seien rechtsmissbräuchlich. 5.4 Mithin erweise sich der Rückweisungsantrag der Klägerin als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.
- Vorab ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als eine gültige Klagebewilligung oder ein gültiger Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu den Prozessvoraus- setzungen gehören. Richtig ist auch, dass das Gericht auf eine Klage nur eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), und das Gericht diese Voraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 m.w.H.). Ausserdem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden und das Schlichtungsverfahren lediglich für den Anspruch gegen die in der Schweiz wohn- hafte Beklagte 2 obligatorisch war, während es der Klägerin gestattet war, den im Ausland wohnhaften Beklagten 1 (gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO) erst in der Klage in das Ver- fahren einzubeziehen (vgl. dazu auch BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3). Im Ergebnis kann der Vor- instanz – und mit ihr der Beklagten 2 – jedoch nicht gefolgt werden. 6.1 Gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. 6.1.1 Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert CHF 235'776.80 beträgt (vgl. act. 66 E. 4.1), ist die erste Voraussetzung von Art. 199 Abs. 1 ZPO unbestrittenermassen erfüllt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.1.3 f.). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass keine Verzichtserklärung (der Klägerin) nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vorliege, weshalb sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren [habe] einlassen" können (act. 66 E. 2.2). Dies mag insofern zutreffen, als die Klägerin in der Klage bemerkte, dass auf "ein Schlichtungsverfahren […] gestützt auf Art. 199 Abs. 2a ZPO verzich- tet" worden sei (act. 1 S. 3). Zudem war es der offenbar einem Rechtsirrtum unterliegenden Klägerin grundsätzlich nicht gestattet, auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu verzichten (vgl. vorne E. 6). Aufgrund des expliziten Hinwei- ses der Klägerin und der fehlenden Klagebewilligung (s. auch act. 1/15) war der (tatsächliche) Verzicht der Klägerin aber sowohl für das Kantonsgericht wie auch für die Beklagte 2 klar er- kennbar. Hinzu kommt, dass die gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO erforderliche Verzichtserklärung keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent abgegeben werden kann. So liegt ein konkludenter Verzicht vor, wenn sich die beklagte Partei auf eine ohne vorgängiges Schlich- tungsverfahren eingereichte Klage einlässt, d.h. sich vorbehaltlos zur Sache äussert (vgl. Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, Art. 199 ZPO N 5, und Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom
- März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 6.1.2 Dies hat die Beklagte 2 offenkundig getan. Sie stellte nach der Zustellung der Klage ohne irgendwelche Vorbehalte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.00 und beantragte, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Klageant- Seite 12/17 wort einstweilen abzunehmen (act. 6). In der Folge nahm sie auch zum Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung, wobei sie sich in erster Linie auf den Standpunkt stellte, dass die von der Klägerin im Hauptprozess gestellten Anträge unnötig und aussichtslos seien. Das Schlichtungsverfahren bzw. die fehlende Klagebewilligung erwähn- te sie hingegen mit keinem Wort (vgl. act. 13). Schliesslich stellte sie in der 45-seitigen Klage- antwort (act. 19) nicht den Antrag, dass auf die Klage mangels Durchführung des Schlichtungs- verfahrens nicht einzutreten sei. Vielmehr beantragte sie, dass die Klage abzuweisen sei bzw. die Beklagten 1 und 2 eventualiter zu verpflichten seien, die äussere und innere Liquidation der zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft durchzuführen. Spätestens mit dieser Eingabe hat sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen und damit kon- kludent auf die Durchführung des an sich notwendigen Schlichtungsverfahrens verzichtet. Ihr blosser, in keiner Art und Weise konkretisierter Hinweis, dass das befasste Gericht die formel- len Voraussetzungen von Amtes zu prüfen habe (act. 19 Rz 40), vermag daran nichts zu än- dern. Der Widerruf dieses Verzichts ist sodann nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3 m.H.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte 2 in der Folge auch noch vorbehaltlos eine Duplik ein- reichte (act. 32), sich im Rahmen des Replikrechts zu einer Stellungnahme der Klägerin vom
- März 2022 äusserte (vgl. act. 47-49) und nicht nur zur vorgesehenen Parteibefragung er- schien (act. 56), sondern sich auch an der Hauptverhandlung vertreten liess (act. 62). Die Beklagte 2 bestreitet zwar "dezidiert", dass sie auf die Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens verzichtet habe. Dass sie sich auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat, kann sie unter den gegebenen Umständen aber nicht ernsthaft bestreiten. Zudem kann sich die Beklagte 2 nach ihrer Einlassung nicht mehr auf die Säumnisse der Klägerin bei der Klageein- leitung berufen. Verfehlt ist schliesslich ihr Vorwurf, die Klägerin habe sich treuwidrig verhal- ten, indem sie mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem Gericht jede Möglichkeit genommen habe, sie allen- falls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen (vgl. vorne E. 5.3): Auch dem Rechtsver- treter der Beklagten 2 ist wohl bekannt, dass die Gerichte nicht nur an den Verhandlungen mit den Parteien kommunizieren (können). 6.1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen und damit zumindest konkludent auf die Durchführung eines Schlich- tungsverfahrens verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO gültig. Somit waren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Prozessvoraus- setzung erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten müssen. Nur schon aus diesem Grund ist die vorliegende Berufung begründet. 6.2 Hinzu kommt Folgendes: 6.2.1 Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3 BV). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendun- gen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 149 III 12 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_201/2021 vom 25. November 2021 E. 3.3.1, je m.w.H.). Dies gilt nicht nur für die Parteien und am Prozess beteiligte Drittpersonen. Vielmehr hat auch das Gericht möglichst frühzeitig von Amtes wegen Abklärungen zu treffen und auch ohne Einwand der beklagten Partei den Tatsachen nachzugehen, welche die Gültigkeit der Klagebewilligung Seite 13/17 und damit die Zulässigkeit der Klage beeinflussen könnten. Liegt keine gültige Klagebewilli- gung (oder kein gültiger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren) vor, hat es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien rasch einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; s. dazu auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfahren, ZZZ 2023 S. 342 ff., 345 ff. m.w.H.). 6.2.2 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint vorab insofern widersprüchlich, als sie im angefoch- tenen Entscheid darauf hinwies, dass die Beklagte 2 in der Klageantwort unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und festgehalten habe, dass die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Damit habe die Beklagte 2 – so die Vorinstanz – ausdrücklich die Prüfung der Prozessvoraussetzungen verlangt (vgl. vor- ne E. 2.3). Weshalb die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann erst im Endentscheid und nicht spätestens beim Eingang der Klageantwort prüfte, legte sie indes- sen nicht dar. Dementsprechend ist unklar, ob dies versehentlich geschah oder ob auch die Vorinstanz während des Verfahrens der Auffassung war, dass sich die Beklagte 2 darauf ein- gelassen und damit auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatte. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 räumt sie nun immerhin ein, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen zwar möglichst frühzeitig stattfinden sollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es dem Gericht jedoch nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren Prozessstadium zu überprüfen. Was für die Zuständigkeit gelte, habe ebenso für die Klagebewilligung bzw. das Schlichtungserfordernis zu gelten, zumal "beide Punkte" Prozessvoraussetzungen dar- stellten (act. 78 S. 1). Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 6.2.3 Zum einen ging es bei den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht um fehlende Prozessvoraussetzungen, die wie im vorliegenden Fall durch das Verhalten der be- klagten Partei geheilt werden können. Vielmehr betrafen sie die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, bei deren Fehlen ein Entscheid grundsätzlich nichtig ist, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.2 m.w.H.; Carr, a.a.O., S. 346). Zum anderen hat die Vorinstanz das Schlichtungserfordernis nicht "möglichst frühzeitig" und auch nicht "in einem fortgeschritteneren Prozessstadium", sondern nach einem fast drei Jahre dauernden Verfahren geprüft. Die Gründe für dieses Vorgehen sind – wie eben dargelegt – nicht nach- vollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sich der vorin- stanzliche Entscheid mit dem Grundsatz von Treu und Glauben so oder anders nicht verein- baren lässt. Hinzu kommt, dass der Hauptzweck des Schlichtungsverfahrens, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), unter den gegebenen Umstän- den ohnehin nicht mehr erfüllt werden kann. Damit verschwindet auch der Entlastungseffekt, den sich der Gesetzgeber vom Schlichtungsobligatorium für die Gerichte erhofft hat. In einem solchen Fall hat das Interesse der Parteien (auch der Beklagten 2) an einem Entscheid in der Sache mehr Gewicht, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, trotz mangelnder Kla- gebewilligung auf die Klage einzutreten (vgl. Carr, a.a.O., S. 342 und 347). Als treuwidrig ist im Übrigen auch das Verhalten der Beklagten 2 zu betrachten. Nachdem sie sich vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat, erscheinen ihre Vorbringen im vorliegen- den Verfahren als rechtsmissbräuchlich. Mithin erweist sich die Berufung auch unter diesem Aspekt als begründet. Seite 14/17 6.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten und diese materiell beurtei- len müssen. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
- Zu einzelnen Punkten bleibt noch Folgendes zu bemerken: 7.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Klägerin – entgegen ihren Ausführungen in der Be- rufungsschrift (act. 70 S. 12 ff.) – rechtsgültig zugestellt (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 3; s. dazu auch act. 67 und act. 95-97). Dementsprechend kann die Klägerin diesbezüglich auch keine Ent- schädigung von CHF 1'000.00 geltend machen (vgl. act. 70 S. 16 und 39; im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten). Abgesehen davon war es der Klägerin unbestrittenermassen möglich, innert Frist Berufung zu erheben, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz zudem vor, sie wegen ihrer russischen Staatsangehörigkeit diskriminiert zu haben (act. 70 S. 11 f.). Auch damit ist die Klägerin nicht zu hören. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 zu Recht festhält, ist nicht er- kennbar, inwiefern die Klägerin durch den (einmaligen) Hinweis auf ihre russische Staats- angehörigkeit diskriminiert worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich dieser Umstand in irgendeiner Form zuungunsten der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 2). Die Ausführungen der Klägerin und ihr darauf gestützter Antrag auf Zahlung von CHF 500.00 für "Schadenersatz/Genugtuung" (vgl. act. 70 S. 12 und 39; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten) entbehren offen- kundig jeglicher Grundlage, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Wie die Klägerin beantragt auch der Beklagte 1, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem stellt er das Begehren, dass bei der erneuten Ent- scheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe (vgl. vorne E. 4). 7.3.1 Allgemein ist dazu festzuhalten, dass der Beklagte 1 und die Beklagte 2 eine einfache Streit- genossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden. Damit stehen sie in einem eigenstän- digen Rechtsverhältnis zur Klägerin und sind befugt, den Prozess unabhängig vom anderen Streitgenossen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 m.w.H.). Einfache Streitgenossen sind sodann unabhängig voneinander zu Rechtsmitteln legitimiert, weshalb ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln ist, wenn es nur von einem einzigen Streitgenossen erhoben wird (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 71 ZPO N 13). Einfache Streitgenossen sind dementspre- chend auch befugt, sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen, wenn sie die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten anstreben und Seite 15/17 daher eigene Anträge in der Sache stellen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1128 m.H.). 7.3.2 Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen kann dem Beklagten 1 nicht verwehrt werden, sich der Berufung der Klägerin anzuschliessen und eigene Anträge mit selbständigen Be- gründungen zu stellen. Der Beklagte 1 verkennt jedoch, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht über den künftigen Ausstand eines erstinstanzlichen Gerichts- mitglieds entscheiden kann. Es kann einzig prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren Ausstandspflichten gemäss Art. 47 ZPO verletzt worden sind und der angefochtene Entscheid allenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist. Demzufolge kann auf den Antrag des Beklag- ten 1 nicht eingetreten werden. 7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass richterliche Verfahrens- oder Einschät- zungsfehler für sich allein genommen nicht Ausdruck von Voreingenommenheit sind, ebenso wenig inhaltliche falsche Entscheide oder Fehler in der Verhandlungsführung (vgl. statt Vieler Kiener, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 47 ZPO N 19 m.w.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beklagte 1 Kantonsrichter G.________ kurz vor der Hauptverhandlung aufgefordert hat, "in diesem Prozess freiwillig in den Ausstand zu treten und diesen Fall einem neutralen Richter/Richterin zu übergeben". Diesen Antrag wies der Referent mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab (vgl. act. 60 f.). Der Beklagte 1 hat diesen Entscheid nicht mit Beschwerde angefochten, weshalb es sich erübrigt, auf die von ihm in der Berufungsantwort erhobenen Vorwürfe einzugehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 ZPO; s. auch Art. 92 BGG). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte 1 dort grösstenteils lediglich wiederholt, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, und seine diesbezüglichen Ausführungen ungebührlich sind, weshalb sie gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten (vgl. act. 77 und act. 80 [vorne Sachverhalt Ziff. 20.2 und 20.5]). Soweit der Beklagte 1 allgemein die Amtsfähigkeit von Kantonsrichter G.________ anzweifelt und ihm ungebührliches Verhalten sowie die Verletzung von Amtspflichten vorwirft (act. 80 S. 21- 24), ist darauf vorliegend ebenfalls nicht einzutreten. Solche Vorbringen könnten allenfalls Gegenstand einer subsidiären Aufsichtsbeschwerde gemäss § 74 ff. GOG bilden.
- Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. 8.1 Die Klägerin und der Beklagte 1 beantragen, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe durch seinen fehlerhaften Nichteintretensentscheid unnötige Kosten verursacht, wes- halb diese gemäss Art. 108 und Art. 107 Abs. 2 ZPO vom Kanton zu tragen seien (act. 70 S. 34 ff.). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Der Klägerin und dem Beklagten 1 entsteht diesbezüglich nämlich kein Nachteil, nachdem der vorinstanzliche Entscheid – und damit auch die dort getroffene Kostenregelung – aufgehoben wird und die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren von der Beklagten 2 zu tragen sind. Diese hat in der Berufungsantwort Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beru- fung gestellt und unterliegt damit im obergerichtlichen Verfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H., nicht publi- ziert in: BGE 149 III 12). Seite 16/17 8.2 Im Berufungsverfahren beläuft sich der für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgeben- de Streitwert wie schon vor Kantonsgericht auf CHF 235'776.80 (vgl. vorne E. 6.1.1). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gerundet CHF 11'790.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Berufungsverfahren gestützt auf § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist (vgl. dazu auch act. 72 S. 2). 8.3 Im Weiteren macht die Klägerin gegenüber der Gerichtskasse "eine Entschädigung (Auf- wand/Genugtuung) für unnötige, durch einen Gerichtsfehler verursachte Aufwendungen, Ge- richtseingaben, Einsprachen … von pauschal 10'000.-" geltend (act. 70 S. 34-37; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten). 8.3.1 Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als notwendige Auslagen im Sinne dieser Bestimmung gelten beispielsweise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Übersetzungskosten und notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Gemeint sind prozessual notwendige Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen. Solche Auslagen werden von der Klägerin weder im Einzelnen spezifiziert noch belegt, weshalb ihr diesbezüglich keine Entschädigung zugespro- chen werden kann. Ferner bringt die Klägerin nicht vor, dass ihr durch das Berufungsverfah- ren ein Verdienstausfall entstanden sei, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Entschädi- gung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Demnach stünde der Klägerin gegenüber der Gerichtskasse selbst dann kein Anspruch zu, wenn eine "Justizpanne" vorläge, die es ausnahmsweise rechtfertigen wür- de, den Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. Sutter-Somm/ Seiler, a.a.O., Art. 107 ZPO N 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezem- ber 2020 E. 7.1 m.w.H.). Folglich ist der Antrag der Klägerin abzuweisen. Dem Beklagten 1 ist sodann schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen. 8.3.2 Hinsichtlich der gemachten Genugtuungsansprüche lässt sich den Ausführungen der Klägerin sodann nicht entnehmen, inwiefern sie durch das vorliegende Verfahren eine zu entschädi- gende immaterielle Unbill erlitten haben soll (Art. 49 OR). Abgesehen davon wären allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton Zug in einem separaten Verfahren zu prü- fen, weshalb auf das Begehren der Klägerin vorliegend nicht einzutreten ist. Urteilsspruch
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgericht Zug, 1. Abtei- lung, vom 5. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kan- tonsgericht zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf den Antrag des Beklagten 1, wonach bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe, wird nicht eingetreten. Seite 17/17
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 wird der Beklagten 2 auferlegt und mit dem von der Klägerin bezogenen Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.00 wird von der Beklagten 2 nachgefordert. Die Be- klagte 2 hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 zu ersetzen.
- Der Klägerin und dem Beklagten 1 werden für das Berufungsverfahren keine Entschädigun- gen zugesprochen.
- Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2023 36 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Urteil vom 29. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: c/o B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen
1. C.________, Zustelladresse: Rechtsanwältin D.________, Beklagter und Berufungsbeklagter,
2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung / Liquidation einer einfachen Gesellschaft (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 5. Juli 2023)
Seite 2/17 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin (sinngemäss) 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Prozesskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Klägerin sei aus der Staatskasse eine Genugtuung von CHF 11'500.00 zusprechen. Beklagter und Berufungsbeklagter 1 (sinngemäss) 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz habe Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten. 3. Die Prozesskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Beklagte und Berufungsbeklagte 2 1. Die Berufung vom 3. September 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin und des Beru- fungsbeklagten 1 in solidarischer Haftbarkeit. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter 1) sind beide in Moskau wohnhaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren am tt.mm.2015 und tt.mm.2019. 2. Der Beklagte 1 war ursprünglich mit der im Kanton Zug wohnhaften E.________ (nachfolgend: Beklagte 2) verheiratet. Die Beklagten 1 und 2 sind als einfache Gesellschafter Gesamtei- gentümer der in H.________, gelegenen Grundstücke, GB H.________, Grundstück-Nummern ________. 3. Die Ehe der Beklagten wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019 geschieden (Verfahren A1 2015 34). Auf den von der Beklagten 2 im Scheidungsverfahren gestellten Antrag, die im Gesamteigentum der Beklagten stehenden Grundstücke in H.________ seien ihr zu Alleineigentum zuzuweisen, trat das Kantonsgericht infolge ver- späteter Geltendmachung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6). Die von der Beklagten 2 (u.a.) dage- gen erhobene Berufung wies die I. Zivilabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 15. Mai 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren Z1 2019 19; E. 11 und Dispositiv-Ziff. 2). In diesem Punkt blieb das obergerichtliche Urteil unangefochten.
Seite 3/17 4. Bereits zuvor hatte die Klägerin den Beklagten 1 wiederholt betrieben. Gegenstand dieser Betreibungen waren Unterhaltsforderungen der Klägerin und der gemeinsamen Kinder sowie Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen. Der Beklagte 1 setzte sich dagegen nicht zur Wehr. In der Folge wurde sein Anteil aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft bezüglich der in H.________, gelegenen Grundstücke gepfändet. Schliesslich wurde die Klägerin vom Betreibungsamt O.________ mit Verfügung vom 20. August 2019 gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VVAG ermächtigt, die für den "Forderungsbetrag [von] total ca. CHF 211'000.00" gepfändeten Forderungsrechte des Schuldners [Beklagten 1] im eigenen Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen (act. 1/12). 5. Am 17. Juli 2020 ging beim Kantonsgericht Zug eine von der Klägerin gegen die Beklagten 1 und 2 gerichtete Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei das Vermögen der aufgelösten einfachen Gesellschaft der Beklagten 1 und 2 zu verwerten, nämlich wie folgt: 1.1 Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, die Veräusserung des Gesamteigentums an der Stockwerkeigentumswohnung mit den Grundstück-Nummern ________, alle H.________, gemeinsam vorzunehmen, wobei die Stockwerkeigentumseinheiten (Grund- stück-Nummern ________) durch einen Freihandverkauf oder durch eine öffentliche Ver- steigerung zu verkaufen seien. 1.2 Der Klägerin sei vom Verwertungserlös vorab ein Betrag von CHF 235'776.80, bestehend in CHF 222'268.95 Grundforderung, CHF 807.85 Betreibungs- und Pfändungskosten, CHF 12'700.00 Verwertungskosten sowie CHF die (noch nicht bekannten) in diesem Kla- geverfahren entstehenden Gerichtskosten auszuzahlen. Der Überschuss des Liquiditäts- erlöses sei nach Abzug sämtlicher offener im Zusammenhang mit der Liegenschaft stam- menden Forderungen (Rückzahlung der Hypothekarzinsen, allfällige offene Hypothekar- zinsen, Grundstückgewinnsteuer, Versteigerungskosten, etc.) je hälftig zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 aufzuteilen. 1.3 Eventualiter, für den Fall, dass die Beklagten 1 und 2 die Veräusserung des Gesamt- eigentums nicht gemeinsam vornehmen bzw. sich nicht einigen können, sei das Gericht anzuweisen, einen Liquidator zur Vornahme dieser Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften einzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beklagten 1 und 2. Unter dem Titel "I. FORMELLES" wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass auf ein Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet worden sei (act. 1 S. 3; act. 1/15). Im Weiteren hielt sie im Wesentlichen fest, dass mit der Klage die Befrie- digung der ihr zustehenden und in Betreibung gesetzten Forderungen bezweckt werde. 6. Mit Eingabe vom 5. August 2020 beantragte die Beklagte 2, die Klägerin habe eine allfällige Parteientschädigung im Betrag von CHF 25'000.00 sicherzustellen. Zudem sei der Beklagten 2 die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen (act. 6). 7. In der Klageantwort (Eingang: 10. August 2020) stellte der Beklagte 1 sinngemäss Antrag auf Gutheissung der klägerischen Anträge (act. 8).
Seite 4/17 8. In einer undatierten Eingabe (Eingang: 26. August 2020) und einem weiteren Schreiben vom
26. August 2020 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem nahm sie zum Sicherstellungsbegehren der Beklagten 2 Stellung (act. 9 und 11). Da- zu äusserte sich die Beklagte 2 mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 13). 9. In der Folge zog die Klägerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. 15). 10. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 wies der erstinstanzliche Referent das Sicherstellungs- gesuch der Beklagten 2 ab und setzte ihr Frist zur Einreichung der Klageantwort an (act. 16). 11. In der Klageantwort vom 12. November 2020 stellte die Beklagte 2 folgendes Rechtsbegeh- ren (act. 19): 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Klagebegehren in Ziff. 1.1 im Sinne der Ziff. 2.1-2.3 nachstehend teilweise gutzuheissen: 2.1 Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, die äussere Liquidation der ein- fachen Gesellschaft E.________/C.________ H.________, bestehend aus der Beklagten 2 und dem Beklagten 1, gemeinsam vorzunehmen. Dabei seien die Grundstücke Nr. .________/alle GB H.________ freihändig zu verkaufen und die auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden zu bezahlen. 2.2 Der Beklagten 2 seien nach der erfolgten Durchführung der äusseren Liquidation gemäss Ziff. 2.1 vorstehend ihre Einlagen von CHF 202'282.00 zurückzuerstatten. 2.3 Der Beklagten 2 seien nach der erfolgten Durchführung der äusseren Liquidation und der Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 vorstehend die Hälfte des noch zu beziffernden restanzlichen Liquidationsüberschusses (Gewinn) auszurichten. 2.4 Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und des Beklagten 1 in solidarischer Haftbarkeit. Zur Begründung brachte die Beklagte 2 im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keine recht- lich durchsetzbaren Ansprüche gegenüber dem Beklagten 1. Dieser habe sich von der Kläge- rin bewusst grundlos betreiben lassen und sich gegen die von ihr erwirkten Zahlungsbefehle und Fortsetzungsbegehren nicht gewehrt. Mit der vorliegenden Klage verfolgten die Klägerin und der Beklagte 1 einzig den Zweck, güterrechtliche und andere Forderungen, die der Be- klagten 2 gegenüber dem Beklagten 1 zustünden, zu schmälern bzw. deren Durchsetzung zu verunmöglichen (act. 19 Rz 3 und 41). In prozessualer Hinsicht führte die Beklagte aus, dass die Frist zur Einreichung der Klageant- wort mit der vorliegenden Eingabe gewahrt sei. Im Übrigen habe das Gericht die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (act. 19 Rz 3 und 40). 12. In der Replik vom 21. Dezember 2020 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest und be- antragte, die von der Beklagten 2 in der Klageantwort gestellten Anträge seien vollumfänglich
Seite 5/17 abzuweisen (act. 25). In der Duplik vom 22. März 2021 beharrte die Beklagte 2 auf ihrem Standpunkt (act. 32). Der Beklagte 1 reichte innert Frist keine Duplik ein. 13. Mit Entscheid vom 29. März 2021 liess der vorinstanzliche Referent die Duplik der Beklagten 2 der Klägerin und dem Beklagten 1 zukommen und hielt fest, dass damit der Schriftenwechsel geschlossen sei (act. 33). 14. Am 29. September 2021 erliess der vorinstanzliche Referent eine einlässlich begründete Be- weisverfügung und forderte die Klägerin auf, Transaktionsbelege für bestimmte, von ihr an- geblich an den Beklagten 1 geleistete Zahlungen einzureichen. Zudem ordnete er die Durch- führung einer Parteibefragung an (act. 34). Daraufhin liess die Klägerin dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 22. November 2021 diverse Unterlagen zukommen (act. 39). Dazu liess sich die Beklagte 2 mit Eingabe vom 24. März 2022 vernehmen (act. 49). 15. Mit Referentenverfügung vom 30. März 2022 wurden die Parteien auf den 19. Mai 2022 zur Parteibefragung vorgeladen (act. 50). Die von der Klägerin und vom Beklagten 1 gestellten Dispensationsgesuche vom 3. bzw. 25. April 2022 (act. 53 und 54) wies der Referent mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab (act. 55). 16. Zu der auf den 19. Mai 2022 angesetzten Parteibefragung erschien einzig die Beklagte 2 in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Die Klägerin 1 und der Beklagte 1 blieben der Verhand- lung fern (act. 56). 17. Am 5. Januar 2023 wurden die Parteien auf den 8. Februar 2023 zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 57). In der Folge stellten die Klägerin und der Beklagte 1 wiederum Dispensa- tionsgesuche (act. 59 und 60). Letzterer forderte den vorinstanzlichen Referenten zudem auf, "in diesem Prozess freiwillig in den Ausstand zu treten und diesen Fall einem neutralen Rich- ter/Richterin zu übergeben" (act. 60 S. 8). Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies der Refe- rent die Dispensationsgesuche ab. Zugleich wies er den "Antrag des Beklagten 1 hinsichtlich freiwilligen Rücktritts/Ausstands des Referenten" ab (act. 61). 18. Zur Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 erschien einzig der Rechtsvertreter der Beklag- ten 2. Die Klägerin und der Beklagte 1 blieben auch dieser Verhandlung fern. Die Abteilungs- präsidentin hielt daher fest, dass die Hauptverhandlung in dieser Form nicht ordentlich durch- geführt werden könne, weshalb der Fall aufgrund der Akten entschieden werde (act. 62). 19. Am 5. Juli 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 66; Verfahren A1 2020 50): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'500 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 11'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'300.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 6/17 3. Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 24'735.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbegehren] 5. [Mitteilungen] Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Beklagte 2 habe – im Gegensatz zum Beklagten 1 – Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die Klägerin gegenüber der Beklagten 2 nicht auf das Schlichtungsverfahren hätte verzichten dürfen. Ferner habe die Beklagte 2 weder eine Verzichtserklärung abgegeben noch habe sie sich auf das Ver- fahren eingelassen. Folglich liege eine "unbewilligte Klage" vor, womit eine Prozessvoraus- setzung nicht erfüllt sei. Demzufolge sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 66 E. 2). 20.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2023 (Eingang:
19. September 2023) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 70). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 liess die Beklagte 2 ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 73). 20.2 Mit Datum vom 25. Oktober 2023 (Eingang: 7. November 2023) reichte der Beklagte 1 eine als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein (act. 76). Diese sandte der Abteilungs- präsident mit Schreiben vom 9. November 2023 wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlich- keit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO an den Beklagten 1 zurück. Zugleich setzte er ihm zur Verbesserung eine Frist von 10 Tagen an (act. 77). 20.3 Am 13. November 2023 reichte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts innert erstreckter Frist eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der sie der Abteilungspräsident mit Verfügung vom
26. September 2023 aufgefordert hatte (act. 72 [Dispositiv-Ziff. 3] und act. 78). 20.4 Mit Datum vom 20. November 2023 (Eingang: 4. Dezember 2023) reichte der Beklagte 1 eine abgeänderte, wiederum als "Berufungsanschluss" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er sinngemäss das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte (act. 79). 20.5 In der Verfügung vom 7. Dezember 2023 hielt der Abteilungspräsident u.a. fest, dass der Beklagte 1 in der Eingabe vom 20. November 2023 seine Ausführungen gekürzt habe und diese ab S. 8 den Anforderungen an eine gehörige Rechtschrift gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO (wenn auch knapp) zu genügen vermöchten. Die Ausführungen des Beklagten 1 ab S. 4 bis S. 7 (unter dem Titel "Ungebührlichkeit") seien aber nach wie vor ungebührlich und hätten daher gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt zu gelten (act. 80 S. 2 neunter Spiegel- strich). Im Weiteren hielt der Abteilungspräsident fest, dass im Berufungsverfahren kein zwei- ter Schriftenwechsel durchgeführt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde den Parteien jedoch Gelegenheit gegeben, im Rahmen des unbedingten Replikrechts zu den Eingaben der jeweils anderen Parteien und zur Vernehmlassung der 1. Abteilung des Kantonsgerichts bis zum 15. Januar 2024 schriftlich Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 20.6 Die Beklagte 2 reichte daraufhin am 12. Januar 2024 eine schriftliche Stellungnahme ein (act. 81). Die Klägerin liess sich mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Eingang bei
Seite 7/17 der Schweizerischen Botschaft in Russland am 10. Januar 2024) ebenfalls vernehmen (act. 82). Der Beklagte 1 reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 31. Januar 2024 reichte die Beklagte 2 ein von ihr an das Betreibungsamt I.________ ge- richtetes Schreiben vom selben Tag ein, mit dem sie das Betreibungsamt aufforderte, den Li- quidationsanteil des Beklagten 1, der aus der Verwertung von in I.________ gelegenen Grundstücken resultierte (vgl. die Verfahren A3 2021 44 bzw. Z1 2024 5), bis auf Weiteres nicht freizugeben (act. 83). Zu den eben erwähnten Eingaben der jeweils anderen Parteien liessen sich die Klägerin und der Beklagte 1 mit Eingaben vom 12. bzw. 16. Februar 2024 (act. 86 und 87) und die Beklag- te 2 mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 89) vernehmen. Am 18. März 2024 reichte die Beklagte 2 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, in der sie sich zu den Eingaben der Klägerin und des Beklagten 1 vom 12. bzw. 16. Februar 2024 äusserte (act. 94). 20.7 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, für dessen Be- urteilung die Zuger Gerichte örtlich zuständig sind. Im Weiteren hielt sie richtig fest, dass be- züglich des Verfahrens die schweizerische Zivilprozessordnung und materiell das schweize- rische Recht anwendbar sind. Diese Erwägungen (act. 66 E. 1) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4). 2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 66 E. 2): 2.1 Sofern dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO), sei mit der Klage die Klagebewilligung oder die Erklärung einzureichen, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei. 2.2 Nachdem die Klägerin keine Klagebewilligung eingereicht habe, sei zu prüfen, ob recht- mässig auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verzichtet worden sei. 2.2.1 Die Verzichtserklärung ersetze die Klagebewilligung im Anwendungsbereich des fakultativen Schlichtungsversuchs, wenn die Parteien unter den gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (einseitig oder beidseitig) verzichten könn- ten. Mit dem Verzicht werde ein Kompetenzrecht ausgeübt. Wenn der Verzicht gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam erklärt werden müsse und überhaupt keine Verzichtser- klärung vorliege, sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten; liege wenigstens eine Verzichtserklärung des Klägers vor, so könne das Gericht die Klage zustellen, weil der Beklagte durch vorbehaltlose Einlassung konkludent verzichten könne.
Seite 8/17 2.2.2 Nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO könne die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfah- ren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland habe. Möchte der Klä- ger im Sinne einer einfachen (passiven) Streitgenossenschaft gegen mehrere Parteien vorge- hen, von welchen nicht alle Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hätten, so sei das Schlichtungs- verfahren lediglich für den Anspruch gegen die Partei mit bekanntem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die übrigen Parteien könne er erst in der Klage an das Gericht einbe- ziehen. Soweit Forderungen und nicht dingliche Rechte Streitgegenstand seien, bestehe bei Passivprozessen gegen die einfache Gesellschaft keine notwendige Streitgenossenschaft. Vielmehr gelte der Grundsatz der solidarischen Haftung. Handle es sich wie vorliegend um Forderungen gegen die Gesellschafter, könne daher jeder Gesellschafter einzeln eingeklagt werden. 2.3 Im vorliegenden Verfahren liege keine Verzichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vor. Deshalb habe sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren einlassen" können. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die einseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO als impliziter Antrag auf die beidseitige Ver- zichtserklärung nach Art. 199 Abs. 1 ZPO zu verstehen sei, wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2 im Rahmen der Klageantwort geltend gemacht habe, dass das mit der Sache befasste Gericht die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe. Hieraus könne nicht auf eine konkludente Einlassung gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO geschlossen wer- den. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte 2 im Rahmen ihrer Ausführungen unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und dabei festgehalten habe, dass die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Folglich sei aus den Vorbringen der Beklagten 2 zu schliessen, dass diese die Prüfung der formellen Voraus- setzungen ausdrücklich verlangt habe. 2.4 Die Beklagte 2 habe während des gesamten Verfahrens Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Grund vorgelegen, um einseitig gegenüber der Beklagten 2 auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO zu verzichten. Vielmehr hätte die Klägerin ein Schlichtungsverfahren mit der Beklagten 2 durchführen müs- sen. Dies hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil den Parteien während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, sich zumindest einmal persönlich gegenü- berzutreten und sich miteinander auszusprechen. Folglich sei eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. 3. Dem hält die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen (act. 70 S. 6-10 und S. 38 f.): 3.1 Die Klägerin und die Beklagte 2 hätten im vorinstanzlichen Verfahren mehr oder weniger deckungsgleich beantragt, dass die vom Beklagten 1 und der Beklagten 2 gebildete einfache Gesellschaft aufzulösen sei und die im Gesamteigentum stehenden Grundstücke in H.________ zu veräussern seien. Trotz divergierender Anträge hinsichtlich der Aufteilung des Erlöses sei damit bezüglich eines der Hauptanliegen der Klägerin ein "gemeinsamer Prozessantrag […] entstanden". 3.2 Die Klägerin habe schon eingangs der Klage [act. 1 S. 3] das Kantonsgericht und alle Par- teien direkt darauf hingewiesen, dass auf ein Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199
Seite 9/17 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet werde. Damit habe sie als Klägerin einseitig auf das Schlich- tungsverfahren in diesem Prozess verzichtet. Im vorliegenden Verfahren gebe es sodann zwei Beklagte. Der Beklagte 1, um dessen Gesellschaftsanteil es in der Klage gehe, habe bei Klageerhebung unbestritten Wohnsitz im Ausland gehabt, während die Beklagte 2 in der Schweiz gewohnt habe. Die vorliegende Klage richte sich auf den Gesellschaftsanteil des Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei Mitgesellschafterin und habe sich klarerweise "konkludent auf den einseitigen Verzicht eingelassen". 3.3 Gemäss Art. 59 ZPO trete das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Diese seien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Klägerin habe nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen und anschliessender Prozesshängigkeit von der "Validität" der vorliegenden Klage aus- gehen dürfen, zumal sie der Klage sogar noch die vorgängige Eingabe an die Schlichtungs- behörde H.________ (act. 1/15) beigelegt habe. Im Anschluss an "die Eröffnung des Verfah- rens" sei ab dem Jahr 2020 fortwährend viele Jahre prozessiert worden. Dabei seien nicht nur Vorladungen der Parteien zu verschiedenen Sitzungen in Zug versandt, sondern auch Belege, Dokumente und Beweise einverlangt sowie ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt worden. Und dies alles nur, um Mitte 2023 "einfältig zu entscheiden", dass die Prozes- seröffnung im Jahr 2020 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen doch ungültig gewesen sei. Auch nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Prozess also gar nie rechtshängig ge- macht werden dürfen. Bis zum Nichteintretensentscheid vom 5. Juli 2023 sei jedoch nie ein entsprechender "Erlass" ergangen, obwohl die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, der Klä- gerin vor Prozesseröffnung die "Prozessmängel" oder andere Gründe und die damit verbun- dene "Prozessabsage" begründet und rechtsgenüglich mitzuteilen. Stattdessen habe sie den Prozess trotz der "herrschenden Nichtigkeit" über Jahre geführt und dabei den Parteien un- zählige Prozessanweisungen übermittelt. Wäre die Vorinstanz bereits im Jahr 2020 auf die Klage nicht eingetreten, hätte die Klägerin diesen Entscheid "evaluieren" und eventuell die fehlenden Prozessvoraussetzungen nachholen oder noch schaffen können. Das Vorgehen des Kantonsgerichts und der Ablauf dieses Prozesses habe die Klägerin "der Möglichkeit beraubt, mündig in dieser Klage auf den eigentlichen Status quo zu agieren". Die Vorinstanz habe sie nach drei Jahren unvermittelt vor vollendete Tatsachen gestellt, die ihr zu jenem fortgeschrittenen Zeitpunkt keine Optionen mehr offengelassen hätten. Ein solches Vorgehen sei unredlich sowie moralisch und rechtlich verwerflich. Ungültigkeit aufgrund feh- lender Prozessvoraussetzung erst am Prozessende festzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und den Grundsatz von Treu und Glau- ben verletzt. Es sei nicht vorstellbar, dass sich eine andere staatliche Behörde "nach jahre- langen intensiven Umtrieben" auf Ungültigkeit berufen könnte. Mit der unterlassenen Gültig- keitsprüfung habe die Vorinstanz "die Rechtssicherheit mit Füssen getreten". Der späte Nichteintretensentscheid habe für die Klägerin nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge. Die unlautere Prozessführung habe ihr hohe, ungedeckte Kosten verursacht, aber dennoch kein Resultat, d.h. ein materielles Urteil, hervorgebracht. Zudem solle die Klägerin auch noch für die Entscheidgebühr von CHF 8'500.00 und eine Parteientschädigung der Be- klagten 2 von CHF 24'735.00 aufkommen, was insgesamt völlig willkürlich sei. Der angefoch-
Seite 10/17 tene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. In der verbesserten Berufungsantwort ("Berufungsanschluss") vom 20. November 2023 (act. 79) folgt der Beklagte 1 grösstenteils den von der Klägerin in der Berufung vorgetra- genen Argumenten. Sinngemäss beantragt auch er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auf seinen Antrag, wonach Kantonsrichter G.________ bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz in den Ausstand zu treten habe, wird weiter hinten (E. 7.3) eingegangen. 5. Die Beklagte 2 schliesst sich demgegenüber weitgehend den vorinstanzlichen Erwägungen an. Ihre Ausführungen in der Berufungsantwort (act. 73) lassen sich wie folgt zusammen- fassen: 5.1 Die Beklagte 2 habe hauptsächlich die Abweisung der Klage beantragt. Lediglich als Even- tualanträge habe sie die Verpflichtung der Parteien zur Durchführung der äusseren und der inneren Liquidation der einfachen Gesellschaft beantragt. Folglich deckten sich ihre Anträge mitnichten mit denjenigen der Klägerin. Nachdem die Beklagte 2 in erster Linie die Abwei- sung der Klage beantragt habe, könne von einem gemeinsamen Prozessantrag zur Durch- führung der Liquidation der einfachen Gesellschaft keine Rede sein. 5.2 Ferner treffe es zwar zu, dass die Klägerin in der Klage angegeben habe, einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil sie wegen des ausländischen Wohnsitzes des Be- klagten 1 Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO für anwendbar gehalten habe. Diese Bestimmung sei indessen nicht einschlägig und ändere nichts daran, dass dem Zivilprozess gegen die in der Schweiz wohnhafte Beklagte 2 zwingend ein Schlichtungsverfahren vorangehen müsse, so- fern diese nicht explizit auf dessen Durchführung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht werde indessen dezidiert bestritten: Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens explizit oder konkludent auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet. Vielmehr habe sie sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass die Vor- instanz die Prozessvoraussetzungen vom Amtes wegen zu prüfen habe. Eine Einlassung oder ein konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren gehe damit nicht einher, zumal es ausschliesslich um die Frage eines einseitigen Verzichts der Klägerin gegangen sei. Von einem gemeinsamen Verzicht der Parteien gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO sei nie die Rede gewesen. 5.3 Das Gericht habe die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen jederzeit bis zu einem Endentscheid zu prüfen. Verantwortlich für die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen seien die Parteien. Dass die Klägerin nun versuche, ihre eigenen Versäumnisse als solche der Vor- instanz darzustellen, gehe nicht an. Für ihre Versäumnisse sei die Klägerin alleine verant- wortlich. Dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein solle, umgehend nach Prozesser- öffnung einen Nichteintretensentscheid zu fällen, treffe nicht zu. Ihr Vorgehen sei weder unrechtmässig noch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hätte den prozessualen Mangel jederzeit beheben können, indem sie nachträglich ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und so eine Klagebewilligung erwirkt hätte. Es liege keineswegs an der Beklagten 2, die Klägerin auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen oder gar an ihrer Stelle ein Schlichtungsver- fahren einzuleiten. Überdies habe die Klägerin mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu
Seite 11/17 Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem befassten Gericht jede Möglichkeit genommen, sie allenfalls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen. Die von der Klägerin gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erfolgten somit wider Treu und Glauben und seien rechtsmissbräuchlich. 5.4 Mithin erweise sich der Rückweisungsantrag der Klägerin als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei. 6. Vorab ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als eine gültige Klagebewilligung oder ein gültiger Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu den Prozessvoraus- setzungen gehören. Richtig ist auch, dass das Gericht auf eine Klage nur eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), und das Gericht diese Voraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 m.w.H.). Ausserdem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden und das Schlichtungsverfahren lediglich für den Anspruch gegen die in der Schweiz wohn- hafte Beklagte 2 obligatorisch war, während es der Klägerin gestattet war, den im Ausland wohnhaften Beklagten 1 (gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO) erst in der Klage in das Ver- fahren einzubeziehen (vgl. dazu auch BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3). Im Ergebnis kann der Vor- instanz – und mit ihr der Beklagten 2 – jedoch nicht gefolgt werden. 6.1 Gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. 6.1.1 Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert CHF 235'776.80 beträgt (vgl. act. 66 E. 4.1), ist die erste Voraussetzung von Art. 199 Abs. 1 ZPO unbestrittenermassen erfüllt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.1.3 f.). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass keine Verzichtserklärung (der Klägerin) nach Art. 199 Abs. 1 ZPO vorliege, weshalb sich die Beklagte 2 "auch nicht auf den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren [habe] einlassen" können (act. 66 E. 2.2). Dies mag insofern zutreffen, als die Klägerin in der Klage bemerkte, dass auf "ein Schlichtungsverfahren […] gestützt auf Art. 199 Abs. 2a ZPO verzich- tet" worden sei (act. 1 S. 3). Zudem war es der offenbar einem Rechtsirrtum unterliegenden Klägerin grundsätzlich nicht gestattet, auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu verzichten (vgl. vorne E. 6). Aufgrund des expliziten Hinwei- ses der Klägerin und der fehlenden Klagebewilligung (s. auch act. 1/15) war der (tatsächliche) Verzicht der Klägerin aber sowohl für das Kantonsgericht wie auch für die Beklagte 2 klar er- kennbar. Hinzu kommt, dass die gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO erforderliche Verzichtserklärung keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent abgegeben werden kann. So liegt ein konkludenter Verzicht vor, wenn sich die beklagte Partei auf eine ohne vorgängiges Schlich- tungsverfahren eingereichte Klage einlässt, d.h. sich vorbehaltlos zur Sache äussert (vgl. Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, Art. 199 ZPO N 5, und Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom
16. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 6.1.2 Dies hat die Beklagte 2 offenkundig getan. Sie stellte nach der Zustellung der Klage ohne irgendwelche Vorbehalte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.00 und beantragte, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Klageant-
Seite 12/17 wort einstweilen abzunehmen (act. 6). In der Folge nahm sie auch zum Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung, wobei sie sich in erster Linie auf den Standpunkt stellte, dass die von der Klägerin im Hauptprozess gestellten Anträge unnötig und aussichtslos seien. Das Schlichtungsverfahren bzw. die fehlende Klagebewilligung erwähn- te sie hingegen mit keinem Wort (vgl. act. 13). Schliesslich stellte sie in der 45-seitigen Klage- antwort (act. 19) nicht den Antrag, dass auf die Klage mangels Durchführung des Schlichtungs- verfahrens nicht einzutreten sei. Vielmehr beantragte sie, dass die Klage abzuweisen sei bzw. die Beklagten 1 und 2 eventualiter zu verpflichten seien, die äussere und innere Liquidation der zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft durchzuführen. Spätestens mit dieser Eingabe hat sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen und damit kon- kludent auf die Durchführung des an sich notwendigen Schlichtungsverfahrens verzichtet. Ihr blosser, in keiner Art und Weise konkretisierter Hinweis, dass das befasste Gericht die formel- len Voraussetzungen von Amtes zu prüfen habe (act. 19 Rz 40), vermag daran nichts zu än- dern. Der Widerruf dieses Verzichts ist sodann nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3 m.H.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte 2 in der Folge auch noch vorbehaltlos eine Duplik ein- reichte (act. 32), sich im Rahmen des Replikrechts zu einer Stellungnahme der Klägerin vom
2. März 2022 äusserte (vgl. act. 47-49) und nicht nur zur vorgesehenen Parteibefragung er- schien (act. 56), sondern sich auch an der Hauptverhandlung vertreten liess (act. 62). Die Beklagte 2 bestreitet zwar "dezidiert", dass sie auf die Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens verzichtet habe. Dass sie sich auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat, kann sie unter den gegebenen Umständen aber nicht ernsthaft bestreiten. Zudem kann sich die Beklagte 2 nach ihrer Einlassung nicht mehr auf die Säumnisse der Klägerin bei der Klageein- leitung berufen. Verfehlt ist schliesslich ihr Vorwurf, die Klägerin habe sich treuwidrig verhal- ten, indem sie mit ihrem pflichtwidrigen Nichterscheinen zu Gerichtsverhandlungen in dem von ihr angehobenen Zivilprozess dem Gericht jede Möglichkeit genommen habe, sie allen- falls auf ihre Versäumnisse aufmerksam zu machen (vgl. vorne E. 5.3): Auch dem Rechtsver- treter der Beklagten 2 ist wohl bekannt, dass die Gerichte nicht nur an den Verhandlungen mit den Parteien kommunizieren (können). 6.1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beklagte 2 vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen und damit zumindest konkludent auf die Durchführung eines Schlich- tungsverfahrens verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO gültig. Somit waren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Prozessvoraus- setzung erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten müssen. Nur schon aus diesem Grund ist die vorliegende Berufung begründet. 6.2 Hinzu kommt Folgendes: 6.2.1 Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3 BV). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendun- gen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 149 III 12 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_201/2021 vom 25. November 2021 E. 3.3.1, je m.w.H.). Dies gilt nicht nur für die Parteien und am Prozess beteiligte Drittpersonen. Vielmehr hat auch das Gericht möglichst frühzeitig von Amtes wegen Abklärungen zu treffen und auch ohne Einwand der beklagten Partei den Tatsachen nachzugehen, welche die Gültigkeit der Klagebewilligung
Seite 13/17 und damit die Zulässigkeit der Klage beeinflussen könnten. Liegt keine gültige Klagebewilli- gung (oder kein gültiger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren) vor, hat es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien rasch einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; s. dazu auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfahren, ZZZ 2023 S. 342 ff., 345 ff. m.w.H.). 6.2.2 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint vorab insofern widersprüchlich, als sie im angefoch- tenen Entscheid darauf hinwies, dass die Beklagte 2 in der Klageantwort unmittelbar auf die einseitige Verzichtserklärung der Klägerin Bezug genommen und festgehalten habe, dass die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Damit habe die Beklagte 2 – so die Vorinstanz – ausdrücklich die Prüfung der Prozessvoraussetzungen verlangt (vgl. vor- ne E. 2.3). Weshalb die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann erst im Endentscheid und nicht spätestens beim Eingang der Klageantwort prüfte, legte sie indes- sen nicht dar. Dementsprechend ist unklar, ob dies versehentlich geschah oder ob auch die Vorinstanz während des Verfahrens der Auffassung war, dass sich die Beklagte 2 darauf ein- gelassen und damit auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatte. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 räumt sie nun immerhin ein, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen zwar möglichst frühzeitig stattfinden sollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es dem Gericht jedoch nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren Prozessstadium zu überprüfen. Was für die Zuständigkeit gelte, habe ebenso für die Klagebewilligung bzw. das Schlichtungserfordernis zu gelten, zumal "beide Punkte" Prozessvoraussetzungen dar- stellten (act. 78 S. 1). Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 6.2.3 Zum einen ging es bei den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht um fehlende Prozessvoraussetzungen, die wie im vorliegenden Fall durch das Verhalten der be- klagten Partei geheilt werden können. Vielmehr betrafen sie die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, bei deren Fehlen ein Entscheid grundsätzlich nichtig ist, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.2 m.w.H.; Carr, a.a.O., S. 346). Zum anderen hat die Vorinstanz das Schlichtungserfordernis nicht "möglichst frühzeitig" und auch nicht "in einem fortgeschritteneren Prozessstadium", sondern nach einem fast drei Jahre dauernden Verfahren geprüft. Die Gründe für dieses Vorgehen sind – wie eben dargelegt – nicht nach- vollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sich der vorin- stanzliche Entscheid mit dem Grundsatz von Treu und Glauben so oder anders nicht verein- baren lässt. Hinzu kommt, dass der Hauptzweck des Schlichtungsverfahrens, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), unter den gegebenen Umstän- den ohnehin nicht mehr erfüllt werden kann. Damit verschwindet auch der Entlastungseffekt, den sich der Gesetzgeber vom Schlichtungsobligatorium für die Gerichte erhofft hat. In einem solchen Fall hat das Interesse der Parteien (auch der Beklagten 2) an einem Entscheid in der Sache mehr Gewicht, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, trotz mangelnder Kla- gebewilligung auf die Klage einzutreten (vgl. Carr, a.a.O., S. 342 und 347). Als treuwidrig ist im Übrigen auch das Verhalten der Beklagten 2 zu betrachten. Nachdem sie sich vorbehaltlos auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat, erscheinen ihre Vorbringen im vorliegen- den Verfahren als rechtsmissbräuchlich. Mithin erweist sich die Berufung auch unter diesem Aspekt als begründet.
Seite 14/17 6.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten und diese materiell beurtei- len müssen. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 7. Zu einzelnen Punkten bleibt noch Folgendes zu bemerken: 7.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Klägerin – entgegen ihren Ausführungen in der Be- rufungsschrift (act. 70 S. 12 ff.) – rechtsgültig zugestellt (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 3; s. dazu auch act. 67 und act. 95-97). Dementsprechend kann die Klägerin diesbezüglich auch keine Ent- schädigung von CHF 1'000.00 geltend machen (vgl. act. 70 S. 16 und 39; im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten). Abgesehen davon war es der Klägerin unbestrittenermassen möglich, innert Frist Berufung zu erheben, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz zudem vor, sie wegen ihrer russischen Staatsangehörigkeit diskriminiert zu haben (act. 70 S. 11 f.). Auch damit ist die Klägerin nicht zu hören. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 zu Recht festhält, ist nicht er- kennbar, inwiefern die Klägerin durch den (einmaligen) Hinweis auf ihre russische Staats- angehörigkeit diskriminiert worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich dieser Umstand in irgendeiner Form zuungunsten der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. act. 78 S. 3 Ziff. 2). Die Ausführungen der Klägerin und ihr darauf gestützter Antrag auf Zahlung von CHF 500.00 für "Schadenersatz/Genugtuung" (vgl. act. 70 S. 12 und 39; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten) entbehren offen- kundig jeglicher Grundlage, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Wie die Klägerin beantragt auch der Beklagte 1, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem stellt er das Begehren, dass bei der erneuten Ent- scheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe (vgl. vorne E. 4). 7.3.1 Allgemein ist dazu festzuhalten, dass der Beklagte 1 und die Beklagte 2 eine einfache Streit- genossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden. Damit stehen sie in einem eigenstän- digen Rechtsverhältnis zur Klägerin und sind befugt, den Prozess unabhängig vom anderen Streitgenossen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 m.w.H.). Einfache Streitgenossen sind sodann unabhängig voneinander zu Rechtsmitteln legitimiert, weshalb ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln ist, wenn es nur von einem einzigen Streitgenossen erhoben wird (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 71 ZPO N 13). Einfache Streitgenossen sind dementspre- chend auch befugt, sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen, wenn sie die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten anstreben und
Seite 15/17 daher eigene Anträge in der Sache stellen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1128 m.H.). 7.3.2 Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen kann dem Beklagten 1 nicht verwehrt werden, sich der Berufung der Klägerin anzuschliessen und eigene Anträge mit selbständigen Be- gründungen zu stellen. Der Beklagte 1 verkennt jedoch, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht über den künftigen Ausstand eines erstinstanzlichen Gerichts- mitglieds entscheiden kann. Es kann einzig prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren Ausstandspflichten gemäss Art. 47 ZPO verletzt worden sind und der angefochtene Entscheid allenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist. Demzufolge kann auf den Antrag des Beklag- ten 1 nicht eingetreten werden. 7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass richterliche Verfahrens- oder Einschät- zungsfehler für sich allein genommen nicht Ausdruck von Voreingenommenheit sind, ebenso wenig inhaltliche falsche Entscheide oder Fehler in der Verhandlungsführung (vgl. statt Vieler Kiener, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 47 ZPO N 19 m.w.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beklagte 1 Kantonsrichter G.________ kurz vor der Hauptverhandlung aufgefordert hat, "in diesem Prozess freiwillig in den Ausstand zu treten und diesen Fall einem neutralen Richter/Richterin zu übergeben". Diesen Antrag wies der Referent mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab (vgl. act. 60 f.). Der Beklagte 1 hat diesen Entscheid nicht mit Beschwerde angefochten, weshalb es sich erübrigt, auf die von ihm in der Berufungsantwort erhobenen Vorwürfe einzugehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 ZPO; s. auch Art. 92 BGG). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte 1 dort grösstenteils lediglich wiederholt, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, und seine diesbezüglichen Ausführungen ungebührlich sind, weshalb sie gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten (vgl. act. 77 und act. 80 [vorne Sachverhalt Ziff. 20.2 und 20.5]). Soweit der Beklagte 1 allgemein die Amtsfähigkeit von Kantonsrichter G.________ anzweifelt und ihm ungebührliches Verhalten sowie die Verletzung von Amtspflichten vorwirft (act. 80 S. 21- 24), ist darauf vorliegend ebenfalls nicht einzutreten. Solche Vorbringen könnten allenfalls Gegenstand einer subsidiären Aufsichtsbeschwerde gemäss § 74 ff. GOG bilden. 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. 8.1 Die Klägerin und der Beklagte 1 beantragen, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe durch seinen fehlerhaften Nichteintretensentscheid unnötige Kosten verursacht, wes- halb diese gemäss Art. 108 und Art. 107 Abs. 2 ZPO vom Kanton zu tragen seien (act. 70 S. 34 ff.). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Der Klägerin und dem Beklagten 1 entsteht diesbezüglich nämlich kein Nachteil, nachdem der vorinstanzliche Entscheid – und damit auch die dort getroffene Kostenregelung – aufgehoben wird und die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren von der Beklagten 2 zu tragen sind. Diese hat in der Berufungsantwort Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beru- fung gestellt und unterliegt damit im obergerichtlichen Verfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H., nicht publi- ziert in: BGE 149 III 12).
Seite 16/17 8.2 Im Berufungsverfahren beläuft sich der für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgeben- de Streitwert wie schon vor Kantonsgericht auf CHF 235'776.80 (vgl. vorne E. 6.1.1). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gerundet CHF 11'790.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Berufungsverfahren gestützt auf § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist (vgl. dazu auch act. 72 S. 2). 8.3 Im Weiteren macht die Klägerin gegenüber der Gerichtskasse "eine Entschädigung (Auf- wand/Genugtuung) für unnötige, durch einen Gerichtsfehler verursachte Aufwendungen, Ge- richtseingaben, Einsprachen … von pauschal 10'000.-" geltend (act. 70 S. 34-37; ebenfalls im Betrag von CHF 11'500.00 gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens enthalten). 8.3.1 Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als notwendige Auslagen im Sinne dieser Bestimmung gelten beispielsweise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Übersetzungskosten und notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Gemeint sind prozessual notwendige Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen. Solche Auslagen werden von der Klägerin weder im Einzelnen spezifiziert noch belegt, weshalb ihr diesbezüglich keine Entschädigung zugespro- chen werden kann. Ferner bringt die Klägerin nicht vor, dass ihr durch das Berufungsverfah- ren ein Verdienstausfall entstanden sei, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Entschädi- gung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Demnach stünde der Klägerin gegenüber der Gerichtskasse selbst dann kein Anspruch zu, wenn eine "Justizpanne" vorläge, die es ausnahmsweise rechtfertigen wür- de, den Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. Sutter-Somm/ Seiler, a.a.O., Art. 107 ZPO N 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezem- ber 2020 E. 7.1 m.w.H.). Folglich ist der Antrag der Klägerin abzuweisen. Dem Beklagten 1 ist sodann schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen. 8.3.2 Hinsichtlich der gemachten Genugtuungsansprüche lässt sich den Ausführungen der Klägerin sodann nicht entnehmen, inwiefern sie durch das vorliegende Verfahren eine zu entschädi- gende immaterielle Unbill erlitten haben soll (Art. 49 OR). Abgesehen davon wären allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton Zug in einem separaten Verfahren zu prü- fen, weshalb auf das Begehren der Klägerin vorliegend nicht einzutreten ist. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgericht Zug, 1. Abtei- lung, vom 5. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kan- tonsgericht zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf den Antrag des Beklagten 1, wonach bei der erneuten Entscheidung der Vorinstanz Kantonsrichter G.________ in den Ausstand zu treten habe, wird nicht eingetreten.
Seite 17/17 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 wird der Beklagten 2 auferlegt und mit dem von der Klägerin bezogenen Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.00 wird von der Beklagten 2 nachgefordert. Die Be- klagte 2 hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss von CHF 3'300.00 zu ersetzen. 5. Der Klägerin und dem Beklagten 1 werden für das Berufungsverfahren keine Entschädigun- gen zugesprochen. 6. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: